Justizze.

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Justizze. Art. 2 WaG

Bundesgericht

Eigentümer einer Parzelle an der Grenze einer ehemaligen Kiesgrube rügt neue Waldfeststellung nach Teil-Auszonung: statische Waldgrenze verliert Gültigkeit, dynamischer Waldbegriff greift wieder (Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG)

Datum
27.11.2025
Geschäftsnummer
1C_660/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AltV Art. 21 RPG Art. 25a RPG Art. 32c USG Art. 34 USG Art. 2 WaG Art. 5 WaG Art. 10 WaG Art. 13 WaG Art. 17 WaG Art. 12a WaV

Zusammenfassung

A.________ ist Eigentümer einer unüberbauten Parzelle in Fräschels, die an ein früheres Deponie- und Kiesgrubengelände grenzt. Im Jahr 1996 wurde dort eine statische Waldgrenze festgestellt, die jedoch nie in den Zonenplan eingetragen wurde. Bei der Gesamtrevision der Ortsplanung 2024 wurde die Nachbarparzelle teilweise aus der Bauzone entlassen. Daraufhin führte das kantonale Waldamt im Jahr 2021 eine neue Waldfeststellung durch, die eine neue statische Waldgrenze entlang der südlichen Grenze der Nachbarparzelle festlegte. Gegen diese Feststellung erhob A.________ Einsprache, die vom Kantonsamt abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der neuen Waldfeststellung sowie die Wiederaufnahme der alten Feststellung von 1996.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Parzelle Nr. 219 mit der ehemaligen Kiesgrube nach der (Teil-) Auszonung nicht mehr als Bauzone gilt, weshalb die 1996 rechtskräftig festgestellte statische Waldgrenze ihre Gültigkeit verloren hat und wieder der dynamische Waldbegriff zur Anwendung gelangt. Eine Überprüfung der alten Grenze nach Art. 13 Abs. 3 WaG scheidet daher aus; vielmehr war eine neue Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG erforderlich. Die 1996 festgestellte Waldgrenze war zudem nie im Zonenplan der Gemeinde Fräschels eingetragen, wie sämtliche kantonalen Behörden übereinstimmend feststellten. Auch im kantonalen Richtplan ist die Parzelle Nr. 219 nicht als Gebiet vermerkt, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sodass eine Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzone nach Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG i.V.m. Art. 12a WaV nicht möglich ist. Die neue Waldfeststellung erfolgte zulässigerweise auf Antrag eines potenziellen Käufers gemäss Art. 10 Abs. 1 WaG. Die Rüge einer Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a RPG führt nicht zur Aufhebung, da die fehlende Koordination kein formelles Hindernis für die Durchführung der Waldfeststellung darstellt und eine Aufhebung keinen materiellen Vorteil brächte. Die altlastenrechtliche Einwand, die Waldfeststellung verhindere eine Sanierung, entfällt, weil der Standort gemäss Kataster der belasteten Standorte keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen erwarten lässt und daher nach Art. 5 Abs. 4 AltV keiner Sanierung bedarf. Der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV greift nicht, weil weder das Gutachten des Waldamtes vom 9. August 2019 noch die Genehmigung des Zonennutzungsplans vom 17. Juli 2024 eine tragfähige Vertrauensgrundlage darstellen und der Beschwerdeführer keine nachteiligen Dispositionen getroffen hat. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die Entlassung aus der Bauzone automatisch die Gültigkeit einer alten statischen Waldgrenze beendet und eine neue Feststellung erfordert – unabhängig von ihrer Eintragung im Plan oder früheren behördlichen Aussagen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.