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Justizze. Art. 40 LSV

Bundesgericht

Nachbarn und Gemeinde klagen gegen Baubewilligung für Biomasse-Heizkraftwerk: Keine besondere Betroffenheit und keine Verletzung der Raumplanungsvorschriften (Art. 40 Abs. 1 LSV)

Datum
06.02.2018
Geschäftsnummer
1C 139/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 29 EMRK Art. 10 EnG Art. 1 LRV Art. 2 LRV Art. 3 LRV Art. 5 LRV Art. 38 LSV Art. 40 LSV Art. 18b NHG Art. 26 PBG Art. 29 PBG Art. 67 PBG Art. 73 PBG Art. 2 RPG Art. 6 RPG Art. 8 RPG Art. 8b RPG Art. 14 RPG Art. 24 RPG Art. 25a RPG Art. 33 RPG Art. 38a RPG Art. 17 TVA Art. 11 USG Art. 25 USG Art. 31 USG Art. 51 VRP/SZ Art. 53 VRP/SZ Art. 55 VRP/SZ Art. 4 VVEA Art. 5 VVEA Art. 17 WaG

Zusammenfassung

Die Einwohnergemeinde Udligenswil sowie drei Privatpersonen erhoben Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, welcher ihre Beschwerde gegen die Baubewilligung für ein Biomasse-Heizkraftwerk in Haltikon abgewiesen hatte. Sie machten geltend, sie seien als Nachbarn und Gemeinde besonders betroffen, weil vom Projekt Lärm, zusätzlicher Verkehr und Luftschadstoffe ausgehen würden. Ferner rügten sie, die geringfügige Zonengrenzkorrektur sei ohne rechtliches Gehör erfolgt, verletze Treu und Glauben, bedürfe einer Richtplangrundlage, einer Sonder-Nutzungsplanung und einer Koordination mit dem Baubewilligungsverfahren, und die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unvollständig. Sie beantragten die Aufhebung der Baubewilligung und der Zonengrenzkorrektur.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführer nicht die erforderliche besondere Betroffenheit nach Art. 89 Abs. 1 BGG nachweisen konnten. Die Gemeinde Udligenswil war nicht besonders betroffen, da das Heizkraftwerk rund 150 Meter von der Gemeindegrenze entfernt geplant war und die nächstgelegenen Quartiere mindestens 400 bis 650 Meter entfernt lagen. Die Privatpersonen A., B. und C. lebten in einem Abstand von 550 bis 600 Metern und konnten keine wahrnehmbaren Immissionen glaubhaft machen. Der Zubringerverkehr würde sich im ungünstigsten Fall nur um 1,3 Prozent erhöhen, was unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegt. Die Luftschadstoffimmissionen würden im gesamten Gemeindegebiet keine bedeutenden Belastungen verursachen, sondern allenfalls in den südwestlichen Quartieren messbare Auswirkungen haben. Die geringfügige Zonengrenzkorrektur war nichtigkeitsbegründet, weil die Beschwerdeführer nicht Anstösser waren und keine hinreichend nahe räumliche Beziehung zu den umgezonten Flächen hatten; ihr Strassengrundstück lag mindestens 190 Meter entfernt. Der Sistierungsbeschluss vom 10. April 2013 schuf keine Vertrauensgrundlage, da er nicht an die Beschwerdeführer gerichtet war. Eine Richtplanpflicht nach Art. 40 Abs. 1 RPG bestand nicht, weil das Heizkraftwerk keine gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hatte: Es beanspruchte keine grosse Fläche, erzeugte keine grossen Verkehrsströme und verursachte keine hohen Umwelt- oder Landschaftsbelastungen. Das Projekt war zonenkonform, da es innerhalb der rechtskräftig festgelegten Industriezone errichtet wurde, weshalb keine Planungspflicht im Nutzungsplanverfahren nach Art. 37 RPG bestand. Ein Koordinationsbedarf nach Art. 47 und 48 RPG war entfallen, weil die Zonengrenzkorrektur lediglich eine flächenmässig untergeordnete Anpassung innerhalb der bestehenden Zone darstellte. Die Betriebslärmauswirkungen unterschritten gemäss Umweltverträglichkeitsbericht deutlich die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufen II, III und IV nach Art. 27 und 28 LSV. Die Modellierung berücksichtigte Inversionslagen, da sowohl lokale Topographie als auch ein vollständiger Jahresdatensatz von Meteodaten in die Ausbreitungsrechnung eingeflossen waren. Die Stickoxid- und Ammoniakimmissionen würden die für Moorbiotope geltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Für die Unterschreitung des Waldabstands nach Art. 63 und 64 WaG lagen besondere Verhältnisse vor, weil eine Verschiebung der Anlage Richtung 110-kV-Freileitung aus Sicherheitsgründen unmöglich war und eine redimensionierte Anlage eine schlechtere Energieeffizienz gehabt hätte. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden den Privatbeschwerdeführern zur Hälfte auferlegt, und sie müssen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die enge Verknüpfung zwischen der Betroffenheitsprüfung und der konkreten räumlichen Distanz sowie die strenge Handhabung der Richtplanpflicht bei Energieinfrastrukturen verdeutlicht.

Regeste

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.