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Justizze. Art. 41c GSchV

Bundesgericht

Erweiterung einer Inertstoffdeponie Frühboden: Teilweise Aufhebung der Baubewilligung wegen Verletzung der Gewässerraumvorschriften und mangelhafter Schulwegsicherheit (Art. 41c Abs. 2 GSchV)

Datum
10.06.2022
Geschäftsnummer
1C 282/2021
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 97 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 44 BauR Art. 57 BauR Art. 36a GSchG Art. 37 GSchG Art. 38a GSchG Art. 29 GSchV Art. 41a GSchV Art. 41b GSchV Art. 41c GSchV Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 9 LSV Art. 40 LSV Art. 35 PBG/SZ Art. 37 PBG/SZ Art. 67 PBG/SZ Art. 73 PBG/SZ Art. 74 PBG/SZ Art. 76 PBG/SZ Art. 77 PBG/SZ Art. 19 RPG Art. 22 RPG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 25 USG Art. 6 VRP/SZ Art. 11 VTS Art. 40 VVAE Art. 36 VVEA Art. 38 VVEA Art. 40 VVEA Art. 42 VVEA Art. 17 WaG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer A.A., B.A. und C.C. erhoben Beschwerde gegen die kantonale Baubewilligung für die Erweiterung der Inertstoffdeponie Frühboden in Egg. Sie rügten unter anderem die fehlende Sachlegitimation der Bauherrschaft, Verstösse gegen abfallrechtliche Vorschriften, die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands, die Verletzung der Gewässerraumvorschriften, Mängel bei der verkehrsmässigen Erschliessung sowie Lärmschutzverstösse. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Verweigerung der Baubewilligung.

Das Bundesgericht erkennt die Beschwerde teilweise gut. Es stellt fest, dass die Legitimation des Beschwerdeführers 2 gegeben ist, weil sein Grundstück rund 110 m vom Deponieperimeter entfernt liegt und die Lärmquellen der Deponie dort deutlich wahrnehmbar sind. Die Sachlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Baugesuchs wird bejaht, da sie Grundeigentümerin der Parzelle KTN 1655 ist und die Deponiebetreiberin F.________ AG das Gesuch mitunterschrieben hat. Die Rüge einer Verletzung von Art. 42 VVEA entfällt, weil die Erweiterung ohne bauliche Trennung im selben Kompartiment erfolgt und daher ein Aufschub des Abschlusses sachgerecht ist. Auch die Einwände gegen die Unterschreitung des Waldabstands scheitern: Die bestehende Deponie war bereits mit einem Abstand von 4 m ab Waldgrenze bewilligt, und die Erweiterung hält denselben Abstand ein; wichtige Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 3 WaG liegen vor, weil die Erweiterung den öffentlichen Bedarf besser deckt, ohne den Waldabstand zusätzlich zu unterschreiten.

Hingegen verletzt die Deponie-Erweiterung die bundesrechtlichen Gewässerraumvorschriften. Der übergangsrechtliche Gewässerraum beträgt 8 m ab Uferlinie; der 2006 bewilligte Deponiekörper reicht bis 5 m an die Uferlinie heran, doch die Erweiterung führt zu einer Zunahme der vertikalen Ausdehnung im Streifen zwischen 5 m und 8 m. Der Besitzstandsschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV erstreckt sich nur auf den 2006 bewilligten Zustand, nicht auf die Erweiterung. Die Standortgebundenheit der Erweiterung im Gewässerraum ist unzureichend abgeklärt: Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob die Aufschüttungen im Gewässerraum für die Stabilität der Deponie technisch erforderlich sind. Ferner ist die Schulwegsicherheit für jüngere Kinder am Nachmittag nicht gewährleistet, da die Betriebsauflage die Anlieferzeiten bis 16 Uhr zulässt, obwohl der Unterricht in der Schulanlage Egg bereits um 14.50 Uhr endet.

Die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 und vom 13. April 2021 werden daher aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Hinblick auf den Gewässerraum sowie zur Anpassung der Anlieferzeiten der Deponie zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführern und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt; letztere hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Deponie-Erweiterung im Gewässerraum nicht automatisch standortgebunden ist und dass die Schulwegsicherheit für jüngere Kinder bei der Festlegung von Betriebszeiten besonderes Gewicht hat.

Regeste

Planungs- und Baurecht; Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.