Justizze.

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Justizze. Art. 27 SVG

Bundesgericht

Halter eines Fahrzeugs wird wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt: Täterschaft trotz Bestreiten festgestellt, da keine glaubhaften Alternativen genannt (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG)

Datum
27.01.2022
Geschäftsnummer
6B_1066/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 6 EMRK Art. 27 SVG Art. 32 SVG Art. 90 SVG Art. 398 StPO Art. 406 StPO Art. 4a VRV

Zusammenfassung

Ein Fahrzeughalter wurde wegen einer innerorts um 16 km/h überschrittenen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Er bestritt stets, zum Tatzeitpunkt selbst gefahren zu sein, nannte aber weder plausible Alternativlenker noch Angaben zum eigenen Aufenthaltsort. Die erste Instanz führte eine öffentliche Verhandlung durch und stützte ihren Schuldspruch auf die Haltereigenschaft, die Radarfotos und die Aussagen des Beschwerdeführers. Das Obergericht Obwalden behandelte die Berufung im schriftlichen Verfahren und wies sie ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht sowohl die Verletzung seines Rechts auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK als auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren zulässig war, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens war und keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wurde – dies gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO. Zudem war die Verzicht auf eine mündliche Verhandlung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, weil die erste Instanz bereits öffentlich verhandelt hatte, die Sache von geringer Tragweite war (Busse von Fr. 400.--), und die Vorinstanz die Sachverhaltsfragen aufgrund der Akten sachgerecht beurteilen konnte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht willkürlich: Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Halter des betroffenen Fahrzeugs; er bestritt zwar die Täterschaft, machte aber keine glaubhaften Angaben dazu, wer stattdessen gefahren sein könnte, noch wo er sich zum Tatzeitpunkt befand; seine Aussagen wurden daher zutreffend als Schutzbehauptungen gewürdigt. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung auf mehrere Indizien – Haltereigenschaft, Radarfoto vom Tatzeitpunkt, weitere Radarfotos mit demselben Fahrzeug sowie die fehlende Plausibilität seiner Darlegungen – und kam damit willkürfrei zum Schluss, dass die Täterschaft als erstellt anzusehen sei. Damit war der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV rechtmässig. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Strassenverkehrsübertretungen die Haltereigenschaft allein – ergänzt durch fehlende glaubhafte Alternativangaben – ausreichen kann, um die Täterschaft festzustellen, ohne dass eine eigene Beweisaufnahme durch die Rechtsmittelinstanz erforderlich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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