Halter eines Fahrzeugs wird wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt: Täterschaft trotz Bestreiten festgestellt, da keine glaubhaften Alternativen genannt (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG)
- Datum
- 27.01.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_1066/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 6 EMRK Art. 27 SVG Art. 32 SVG Art. 90 SVG Art. 398 StPO Art. 406 StPO Art. 4a VRV
Zusammenfassung
Ein Fahrzeughalter wurde wegen einer innerorts um 16 km/h überschrittenen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Er bestritt stets, zum Tatzeitpunkt selbst gefahren zu sein, nannte aber weder plausible Alternativlenker noch Angaben zum eigenen Aufenthaltsort. Die erste Instanz führte eine öffentliche Verhandlung durch und stützte ihren Schuldspruch auf die Haltereigenschaft, die Radarfotos und die Aussagen des Beschwerdeführers. Das Obergericht Obwalden behandelte die Berufung im schriftlichen Verfahren und wies sie ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht sowohl die Verletzung seines Rechts auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK als auch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren zulässig war, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens war und keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wurde – dies gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO. Zudem war die Verzicht auf eine mündliche Verhandlung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, weil die erste Instanz bereits öffentlich verhandelt hatte, die Sache von geringer Tragweite war (Busse von Fr. 400.--), und die Vorinstanz die Sachverhaltsfragen aufgrund der Akten sachgerecht beurteilen konnte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht willkürlich: Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Halter des betroffenen Fahrzeugs; er bestritt zwar die Täterschaft, machte aber keine glaubhaften Angaben dazu, wer stattdessen gefahren sein könnte, noch wo er sich zum Tatzeitpunkt befand; seine Aussagen wurden daher zutreffend als Schutzbehauptungen gewürdigt. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung auf mehrere Indizien – Haltereigenschaft, Radarfoto vom Tatzeitpunkt, weitere Radarfotos mit demselben Fahrzeug sowie die fehlende Plausibilität seiner Darlegungen – und kam damit willkürfrei zum Schluss, dass die Täterschaft als erstellt anzusehen sei. Damit war der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV rechtmässig. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Strassenverkehrsübertretungen die Haltereigenschaft allein – ergänzt durch fehlende glaubhafte Alternativangaben – ausreichen kann, um die Täterschaft festzustellen, ohne dass eine eigene Beweisaufnahme durch die Rechtsmittelinstanz erforderlich ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer führt waghalsiges Überholmanöver mit über 100 km/h in Kurve und Spurenabbau: Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt, Landesverweisung für sechs Jahre und SIS-Ausschreibung rechtmässig
- Führerausweisentzug wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h auf Autobahn trotz fehlender Publikation der Geschwindigkeitsbegrenzung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Beschwerdeführer gegen Landesverweisung: Schriftliches Berufungsverfahren unzulässig, weil Rückkehr in den Kosovo unklar und tatsächliche Umstände abzuwägen sind (Art. 406 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Einbindung von Elfen- und Brunnadernstrasse in Tempo-30-Zone: Beschwerdebefugnis des Anwohners gegeben, Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse (Art. 108 Abs. 2 SSV)
- Stadt Bern führt Tempo-30-Zone auf Elfen- und Brunnadernstrasse ein: Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse, da Strassen nur mässig verkehrsorientiert und Sicherheitsbedenken zentral (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV)
- Tempo-30-Anordnung auf Feldbergstrasse in Basel: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zur Reduktion von Lärm und Luftschadstoffen ist verhältnismässig und rechtmässig (Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV)
- Fahrer überschreitet auf Autostrasse-Zubringerstrecke Geschwindigkeit um mindestens 36 km/h: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG festgestellt, Beschwerde abgewiesen
- Beschuldigte wird erstinstanzlich freigesprochen, Berufungsinstanz spricht sie schuldig – mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zwingend erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO)