Führerausweisentzug wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h auf Autobahn trotz fehlender Publikation der Geschwindigkeitsbegrenzung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 505 · ATF 150 II 505 · DTF 150 II 505
- Datum
- 23.05.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_539/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 29 BV Art. 16 SVG Art. 16c SVG Art. 27 SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrzeuglenker wurde auf einer Autobahn bei Walenstadt mit 120 km/h in einem Baustellenbereich erfasst, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert war. Die Signalisation war nicht publiziert worden. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm den Führerausweis für drei Monate. Er erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das diese abwies. Dagegen legte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die nicht publizierte Geschwindigkeitsbegrenzung verbindlich war, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung eine schwere Widerhandlung darstellte und ob der Entzug des Führerausweises angesichts des langen Zeitverzugs zwischen Tat und Entscheid noch verhältnismässig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich war, auch wenn sie nicht publiziert worden war, weil Verkehrsteilnehmende auf die Gültigkeit solcher Signalisationen vertrauen müssen und deren Missachtung ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit schafft. Der Beschwerdeführer war mit 120 km/h erfasst worden, also um 40 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit – dies überschreitet die Schwelle von 35 km/h für einen objektiv schweren Fall nach ständiger Rechtsprechung, unabhängig von konkreten Umständen wie Verkehrsverhältnissen oder Leumund. Damit erfüllte die Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Vorinstanz hatte zudem ausreichend begründet, weshalb die Signalisation nicht als nichtig anzusehen war, sodass kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorlag. Auch der Einwand, der Entzug sei wegen des Zeitverzugs von fast sechs Jahren zwischen Tat und Beschwerdeeinreichung unverhältnismässig, fand keine Unterstützung: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verzögerung durch ein vorangegangenes Strafverfahren und drei Beschwerdeinstanzen sowie die komplexe Rechtsfrage gerechtfertigt sei; eine Milderung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten ist nach Art. 16 Abs. 3 Satz 3 SVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3000.--. Die Entscheidung präzisiert die Verbindlichkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen auch bei formellen Mängeln der Publikation und bekräftigt die strikte Anwendung der objektiven Schwellenregelung für schwere Widerhandlungen.
Regeste
a Art. 27 Abs. 1 SVG; Pflicht zur Beachtung einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten sind für alle Verkehrsteilnehmende verbindlich, auch wenn sie nicht rechtsgültig publiziert worden sind. Dies gilt ungeachtet davon, ob ihre Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt (E. 5). Regeste b Grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h stellt unabhängig von den konkreten Umständen eine grobe Verkehrsregelverletzung und damit eine schwere Widerhandlung gegen das SVG dar (E. 6). Regeste a Art. 27 al. 1 LCR; obligation de respecter une vitesse maximale signalée. Les vitesses maximales signalées sont contraignantes pour tous les usagers de la route, même si elles n'ont pas été publiées de manière juridiquement valable. Cela vaut indépendamment du fait que leur dépassement entraîne une mise en danger concrète (consid. 5). Regeste b Violation grave des règles de la circulation au sens de l'art. 16c al. 1 let. a LCR. Un dépassement de 35 km/h de la vitesse maximale signalée sur l'autoroute constitue, indépendamment des circonstances concrètes, une violation grave des règles de la circulation et partant une infraction grave à la LCR (consid. 6). Regesto a Art. 27 cpv. 1 LCStr; obbligo di rispettare una velocità massima segnalata. Le velocità massime segnalate sono vincolanti per tutti gli utenti della strada, anche se non sono state pubblicate in maniera giuridicamente valida. Ciò vale indipendentemente dal fatto che la loro inosservanza provochi un pericolo concreto (consid. 5). Regesto b Violazione grave delle norme della circolazione stradale ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr. Il superamento di 35 km/h della velocità massima segnalata in autostrada costituisce, indipendentemente dalle circostanze concrete, una violazione grave delle norme della circolazione stradale e quindi un'infrazione grave alla LCStr (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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