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Justizze. Art. 21 RPG

Bundesgericht

Beschwerdeführer verlangen Feststellung der Nichtigkeit von Zonenplan und Baureglement wegen fehlender Originalunterschriften auf Regierungsratsbeschlüssen von 1996/1997: Abstraktes Feststellungsbegehren unbegründet, Rechtssicherheit überwiegt (Art. 13 BGG)

Datum
03.11.2022
Geschäftsnummer
1C_475/2021
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 111 BGG Art. 113 BGG Art. 29 BV Art. 27 PBG Art. 28 PBG Art. 21 RPG

Zusammenfassung

Mehrere Beschwerdeführer erhoben beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen einen Regierungsratsbeschluss von 1996 und beantragten unter anderem die gerichtliche Feststellung, dass dieser Beschluss mangels Originalunterschriften nie in Rechtskraft erwachsen sei und daher nur der Zonenplan von 1978 rechtsverbindlich sei. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer weder beschwerdeberechtigt noch sachlich zuständig seien, prüfte aber von Amtes wegen die behauptete Nichtigkeit und verneinte sie. Die Beschwerdeführer legten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, um die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts zu erreichen und die Feststellung der Nichtigkeit zu erwirken. Streitig war insbesondere, ob die fehlenden Originalunterschriften auf den Regierungsratsbeschlüssen von 1996 und 1997 eine Nichtigkeit der genehmigten Nutzungsplanung zur Folge haben.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten war, weil die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Nichtigkeit der kommunalen Nutzungsplanung hatten. Die von ihnen gestellten Feststellungsanträge bezogen sich auf abstrakte, theoretische Rechtsfragen ohne konkreten Anwendungsfall, etwa im Rahmen eines Baugesuchs, und waren daher unzulässig. Auch der Antrag auf Feststellung der Unvollständigkeit der Archivakten war unbegründet, da nicht dargetan wurde, dass den Beschwerdeführern durch das Fehlen der handschriftlich unterschriebenen Dokumente ein konkreter Rechtsnachteil erwachsen wäre. Zudem war das Verwaltungsgericht nicht zuständig für die von den Beschwerdeführern angestrebten aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber der Gemeinde und dem Regierungsrat, und strafrechtliche Verfolgung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Der alleinige Umstand der fehlenden Originalunterschriften auf den Regierungsratsbeschlüssen von 1996 und 1997 stellt keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler mit Nichtigkeitsfolge dar, insbesondere nicht mehr über 25 Jahre nach der Beschlussfassung. Eine solche Annahme würde die Rechtssicherheit erheblich gefährden, da die vom Stimmvolk beschlossene und vom Regierungsrat genehmigte Nutzungsplanung für jedermann verbindlich ist (Art. 21 Abs. 1 RPG; §§ 27, 28 PBG/SZ). Das Nutzungsplanungsverfahren hatte zudem den kantonalrechtlichen Vorgaben entsprochen, da die Entwürfe öffentlich aufgelegt und die Genehmigungsbeschlüsse amtlich publiziert worden waren. Die Beschwerde war daher unbegründet und wurde abgewiesen (Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und 2, Art. 111, Art. 111 Abs. 1 und 3, Art. 113, Art. 42 Abs. 1, Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 3 BGG; Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 27, 28 PBG/SZ; Art. 21 Abs. 1 RPG). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht behandelt, da bereits auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten wurde. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße fehlende handschriftliche Unterschrift auf einem Regierungsratsbeschluss nach über zwei Jahrzehnten nicht ausreicht, um die Nichtigkeit einer gesamten kommunalen Nutzungsplanung zu begründen, wenn dadurch die Rechtssicherheit unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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