Miteigentümer müssen nachträglich Baubewilligung für Terrainveränderung, Hundehütte und Tomatenhäuschen einholen: Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 13.06.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_469/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 111 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 22 RPG Art. 43 VRPV/UR Art. 64 VRPV/UR
Zusammenfassung
Zwei Miteigentümer einer Liegenschaft in Silenen hatten ohne Baubewilligung eine Terrainveränderung vorgenommen sowie eine Hundehütte und ein Tomatenhäuschen errichtet. Die Baukommission der Gemeinde setzte ihnen eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und drohte bei Säumnis die Ersatzvornahme durch ein Architekturbüro auf ihre Kosten an. Gegen diese Verfügung erhoben die Miteigentümer mehrere Rechtsmittel, die sämtlich abgewiesen wurden. Beim Bundesgericht beantragten sie die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des Obergerichts des Kantons Uri und die Erteilung der Baubewilligung. Die Nachbarin beantragte Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Verfügung der Baukommission vom 17. September 2019, mit der den Beschwerdeführenden eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung eines Baugesuchs gesetzt wurde, Teil des hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist und kein separater Vollstreckungsakt darstellt. Damit konnten alle damit verbundenen Fragen – einschliesslich der Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme und der Kostenauferlegung – noch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid über die Baubewilligung überprüft werden. Die Beschwerdeführenden machten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend: Weder drohte ihnen ein rechtlicher Nachteil, der durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht vollständig beseitigt werden könnte, noch brachten sie eine mit Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbare Verfahrensverzögerung vor. Auch der von ihnen genannte finanzielle Aufwand von rund Fr. 1'600.-- für die Ersatzvornahme durch ein Architekturbüro stellte keinen bedeutenden Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar. Zudem war die Frist von fünf Tagen zur Einreichung des Baugesuchs nicht zu kurz, da die Beschwerdeführenden bereits mehrfach und in grösseren zeitlichen Abständen aufgefordert worden waren, ein nachträgliches Gesuch einzureichen; ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV war daher gewährleistet. Die Beschwerdeführenden hatten zudem die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen nicht rechtsgenüglich bestritten, obwohl das kantonale Recht über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 22 Abs. 1 RPG hinausgehen kann. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und müssen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Verfügung zur Ersatzvornahme im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens keine selbstständige Zwischenentscheidung darstellt, die unmittelbar anfechtbar wäre, solange kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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