Gesetzesartikel
Art. 27 PBG – Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag
1 Entscheid, in dem Art. 27 PBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.