Gemeinde Flims plant Fusswegverbindung zwischen Unterwaldhaus und Flims-Waldhaus: Planfestsetzung und Rodungsbewilligung rechtmässig trotz Einwänden der Grundeigentümer (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Datum
- 12.04.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_153/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 2 FWG Art. 2 NHG Art. 3 NHG Art. 4 NHG Art. 5 NHG Art. 6 NHG Art. 3 RPG Art. 9 RPG Art. 15 RPG Art. 21 RPG Art. 3 RPV Art. 4 WaG Art. 5 WaG
Zusammenfassung
Die einfache Gesellschaft Geschwister A.________, bestehend aus vier Grundeigentümern, erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Gesamtentscheid, der die Festlegung eines neuen öffentlichen Fusswegs zwischen der Via La Hoia im Gebiet Unterwaldhaus und der Via Uaul Pign im Gebiet Flims-Waldhaus im Generellen Erschliessungsplan 2002 genehmigte und gleichzeitig ein Rodungsgesuch dafür bewilligte. Die Beschwerdeführer wandten ein, das öffentliche Interesse an der Verbindung sei seit der Abstimmung von 2002 erloschen, da der damals maßgebliche Kindergarten aufgegeben worden sei, das Zentrum von Flims-Waldhaus an Attraktivität verloren habe und die Verkehrssicherheit auf der Via Uaul Pign nicht gewährleistet sei. Sie rügten ferner, es sei keine umfassende Prüfung alternativer Wegrouten erfolgt, der Fussweg verletze Landschafts- und Natur- sowie Heimatschutzinteressen und stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Eigentumsgarantie dar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Attraktivität des Zentrums von Flims-Waldhaus als Ziel für Fussgänger von Unterwaldhaus aus seit der Beschlussfassung des GEP 2002 nicht erheblich abgenommen hat; selbst die Verlegung des Kindergartens beeinträchtigt den Bedarf an einer Verbindung nicht, da diese nur ein Aspekt der Zentrumsfunktion war. Der Fussweg dient einem erheblichen raumplanerischen Interesse als möglichst kurze und gefahrlose Verbindung zwischen Unterwaldhaus und Flims-Waldhaus sowie zum Erholungsgebiet Caumasee und entspricht damit dem Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG. Auch die Verkehrssicherheitsbedenken auf der Via Uaul Pign – insbesondere die Längsneigung von bis zu 20 % – stellen keine grundlegenden Hindernisse dar, da die Straße als hinreichend für die Erschliessung erachtet wurde und Abweichungen von VSS-Normen verhältnismässig unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zulässig sind.
Der betroffene Fussweg ist die einzige ernsthaft in Frage kommende zusätzliche Wegverbindung; fünf bestehende Alternativen wurden summarisch evaluiert, und eine neu vorgebrachte Route östlich des geplanten Wegs stellt ein unechtes Novum dar, das bereits im kantonalen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Die Standortgebundenheit im waldrechtlichen Sinne ist gegeben, da der Fussweg den Wald an einer schmalen Stelle durchquert und dabei genügend Rücksicht auf das Walderhaltungsinteresse nimmt. Ein relevanter Eingriff in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Nr. 1902 „Ruinaulta“ liegt nicht vor, weil die Verbindung weit ausserhalb des BLN-Objekts verläuft und das Siedlungsgebiet von Flims-Waldhaus dazwischenliegt; das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigte, dass der Fussweg das BLN-Objekt nicht spürbar tangiert. Auch die allgemeinen Landschaftsschutzinteressen sind nur geringfügig beeinträchtigt, da der Weg nur eine kleine Lücke im bestehenden Fusswegnetz schließt und keine Intensivierung der Landschaftsnutzung zu erwarten ist.
Der Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV ist verhältnismässig: Die Linienführung betrifft nur den Randbereich der beiden Grundstücke, der Umschwung des Wohnhauses bleibt beträchtlich, und geeignete Sichtschutzmassnahmen können die Privatsphäre weitgehend wahren; übermässige Lärmimmissionen sind bei bestimmungsgemässer Nutzung als Spazierweg nicht zu erwarten. Die Gesamtinteressenabwägung der Vorinstanz ist daher nicht bundesrechtswidrig.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei langjährigen Planfestsetzungen die Verhältnisse seit der ursprünglichen Beschlussfassung, nicht erst seit der Genehmigung, massgeblich sind, und dass eine geringfügige, lokal begrenzte Rodung zur Realisierung eines raumplanerisch gebotenen Fusswegs im Siedlungsgebiet auch bei eng verzahntem Wald-Siedlungsverhältnis vereinbar mit dem Waldschutzrecht ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Gemeinde klagt gegen Entfernung eines Fussgängerstreifens: Keine Prüfung von Ersatzmassnahmen und Sanierungsmöglichkeit verletzt FWG und SVG (Art. 7 Abs. 1 FWG, Art. 6a Abs. 3 SVG)
- WWF klagt gegen Plangenehmigung für drei Strassenabwasserbehandlungsanlagen auf Nationalstrasse St. Gallen: Keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig, Standortwahl und Ersatzmassnahmen rechtmässig (Art. 26 Abs. 1 NSG)
- SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Bahnfunk-GSM-R-Anlage in Tägerwilen Gottlieben: Teilplangenehmigung für Basisstation bestätigt, Standortdatenblatt angepasst, Fernwirkung geschützter Ortsbilder nicht beeinträchtigt (Art. 18 Abs. 1 EBG)