Justizze.

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Justizze. Art. 3 RPG

Bundesgericht

Gemeinde Muttenz verbietet fossil-thermische Kraftwerke in Gewerbe- und Industriezonen zur Schadstoffreduktion in Wohnnähe: Verbot ist überwiegend raumplanerisch und bundesrechtlich zulässig (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG)

Datum
11.12.2018
Geschäftsnummer
1C_241/2017
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 97 BGG Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 49 BV Art. 74 BV Art. 75 BV Art. 89 BV Art. 94 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EnG Art. 10 EnG Art. 5 LRV Art. 18 RBG Art. 31 RBG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 9 RPG Art. 26 RPG Art. 11 USG Art. 45 VPO Art. 1 VVESA Art. 5 VVESA Art. 13 VVESA

Zusammenfassung

Die Novartis Pharma Schweizerhalle AG erhob Beschwerde gegen die Genehmigung einer neuen Ziffer 9.2 des Zonenreglements Siedlung der Einwohnergemeinde Muttenz, die Elektrizitätserzeugungsanlagen mit Erdöl, Erdgas oder Kohle in Gewerbe- und Industriezonen verbietet. Sie rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, weil dieser ihr keine Gelegenheit gab, sich zur Stellungnahme der Gemeinde zum Schreiben der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 13. Februar 2014 zu äussern. Zudem argumentierte sie, die Zonenvorschrift verstoße gegen den Vorrang des Bundesrechts, da sie nicht raumplanerisch, sondern überwiegend energie- und umweltpolitisch motiviert sei und damit in den ausschließlichen Kompetenzbereich des Bundes falle. Sie machte ferner geltend, das Kantonsgericht habe ihre Beweisdokumente ignoriert und dadurch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Regierungsrat zwar eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen hatte, indem er der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gab, sich zur Stellungnahme der Gemeinde Muttenz vom 24. November 2014 zu äußern; diese Verletzung sei jedoch vor dem Kantonsgericht geheilt worden, da eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte und die Beschwerdeführerin bereits vor dem Kantonsgericht und im Bundesgerichtsverfahren umfassend zu allen entscheidenden Argumenten Stellung nehmen konnte.

Das strittige Verbot fossil-thermischer Kraftwerke ist nach Auffassung des Bundesgerichts überwiegend raumplanerisch begründet. Die Gemeinde Muttenz verfolgt damit das raumplanerische Ziel, die Auswirkungen von Emissionen jeglicher Art so gering wie möglich zu halten und Muttenz als attraktiven Wohnstandort zu sichern. Dies ist insbesondere angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft der betroffenen Gewerbe- und Industriezonen zu Wohngebieten gerechtfertigt. Die Nähe der Zonen zum Wohngebiet darf daher speziell raumplanerisch berücksichtigt werden, was durch Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG ausdrücklich ermöglicht wird. Fossil-thermische Kraftwerke emittieren nicht nur CO2, sondern auch schädliche Stoffe wie Stickoxide (NOx), Kohlenmonoxid (CO) und Feinstaub, die krebserregend oder giftig sein können. Diese Emissionen stellen eine Belastung für die angrenzenden Wohngebiete dar, die raumplanerisch begrenzt werden darf. Der kantonale Richtplan bestätigt dieses Interesse, indem er für das Arbeitsgebiet Schweizerhalle vorsieht, dass Sicherheitsabstände zwischen risikoreichen Betrieben und Wohnbauten eingehalten werden müssen. Das Verbot ist daher nicht energiepolitisch motiviert, sondern dient der raumplanerischen Abwägung verschiedener Interessen, insbesondere des Schutzes der Wohnbevölkerung vor schädlichen Einwirkungen.

Die Entscheidung stützt sich auf zahlreiche Normen, darunter Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG zur Sachverhaltsfeststellung, Art. 82 BGG zur Zulässigkeit der Beschwerde, Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdebefugnis, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum rechtlichen Gehör, Art. 49 BV zum Vorrang des Bundesrechts, Art. 26 und 27 BV zur Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit, Art. 75 Abs. 1 BV zur Raumplanungskompetenz der Kantone, Art. 1–3 RPG zur Grundlage der Raumplanung, Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG zur Gestaltung von Siedlungen, Art. 9 Abs. 1 RPG zur Verbindlichkeit des Richtplans, Art. 26 RPG zur Genehmigungspflicht, Art. 31 Abs. 5 RBG zur Zweckmäßigkeit der Planung, Art. 5, 9 und 35 LRV sowie die kantonale VVESA zur Luftreinhaltung und Art. 11 und 13 USG zur Zuständigkeit des Bundes für Umweltschutz.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäß Art. 65 und 66 BGG. Eine Parteientschädigung wird der obsiegenden Gemeinde nicht zugesprochen, da dies nach der Rechtsprechung nicht üblich ist. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein kommunales Verbot fossil-thermischer Kraftwerke im Zonenreglement zulässig ist, wenn es sich überwiegend auf raumplanerische Gründe wie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Schadstoffemissionen stützt und nicht auf energiepolitische Zielsetzungen, die allein in der Kompetenz des Bundes liegen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.