Einwohnergemeinde Bätterkinden rügt Autonomieverletzung durch kantonale Richtplan-Festsetzung für RBS-Depot in Leimgrube: keine Verletzung festgestellt (Art. 50 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 I 36 · ATF 146 I 36 · DTF 146 I 36
- Datum
- 07.10.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 146 I 36
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 87 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 50 BV Art. 6 RPG Art. 8 RPG Art. 9 RPG Art. 10 RPG Art. 11 RPG Art. 26 RPG Art. 5 RPV Art. 11 RPV
Zusammenfassung
Die Einwohnergemeinde Bätterkinden erhob Beschwerde gegen zwei kantonale richtplanerische Entscheide des Kantons Bern – den Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 2017 und den Beschluss der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 14. Dezember 2018 – mit denen das Vorhaben „Bätterkinden, Depot Leimgrube RBS“ im kantonalen Richtplan zunächst als Zwischenergebnis und später als Festsetzung aufgenommen wurde. Die Gemeinde rügte eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie insbesondere wegen einer ungenügenden Standortevaluation und eines Widerspruchs zum regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) der Region Emmental.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Die Beschwerde war zulässig, weil der Direktionsbeschluss vom 14. Dezember 2018 die Fortschreibung des Vorhabens vom Koordinationsstand „Zwischenergebnis“ zum Koordinationsstand „Festsetzung“ darstellte und damit einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bildete; der vorherige Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 2017 war lediglich ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtung nicht zwingend war, da die definitive Interessengewichtung erst mit der Festsetzung erfolgte (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Gemeinde war zur Beschwerde legitimiert, weil sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt im Bereich der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung durch den richtplanerischen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen war (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).
Eine Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV lag nicht vor. Die Standortevaluation für das RBS-Depot erfolgte in einem koordinierten, mehrstufigen Verfahren mit Prüfung von 24 Standorten anhand objektiver Kriterien; die kantonalen Fachstellen beurteilten sie als transparent und nachvollziehbar. Die kantonalen Behörden stützten ihre Entscheidung auf umfassende Interessenabwägungen, die im Erläuterungsbericht zur Richtplananpassung 2016 und zur Fortschreibung dargelegt wurden – etwa zum Bedarf, zur Lage am Bahnhof Bätterkinden, zur Distanz zu Wohngebieten und zur ökologischen Revitalisierung des Entenbachs. Der angefochtene Richtplan stand nicht im Widerspruch zum regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) der Region Emmental, das für den Bereich „Leimgrube“ zwar ein Landi-Areal vorsah, aber keine Wohnnutzung vorgab und den Realisierungsstand als offen bezeichnete; die Regionalkonferenz Emmental hatte einen Widerspruch verneint und lediglich eine Abstimmung der beiden Richtpläne gefordert. Das Bundesgericht übte Zurückhaltung bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse, da diese von den kantonalen Behörden besser überblickt werden können.
Die Kosten des Verfahrens wurden der beschwerdeführenden Gemeinde auferlegt.
Die Entscheidung klärt die Zulässigkeit der Anfechtung richtplanerischer Festsetzungen als Endentscheide und bestätigt die begrenzte Justiziabilität von Interessengewichtungen in der Richtplanung unter Wahrung der Gemeindeautonomie.
Regeste
Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 89 Abs. 2 lit. c, Art. 90 und 93 BGG, Art. 8 ff. und 26 RPG, Art. 5 Abs. 2 RPV; Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit der Fortschreibung eines Richtplans. Anfechtbarkeit von kantonalen richtplanerischen Massnahmen beim Bundesgericht durch die betroffene Gemeinde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (E. 1). Beurteilung, wie weit es sich bei der Fortschreibung richtplanerischer Massnahmen um einen End- oder Zwischenentscheid handelt (E. 2). Gemeindeautonomie bei der Richtplanung (E. 3). Verneinung einer Verletzung der Gemeindeautonomie im zu beurteilenden Fall (E. 4). Regeste Art. 50 al. 1 Cst., art. 86 al. 3, art. 87 al. 1, art. 89 al. 2 let. c, art. 90 et 93 LTF, art. 8 ss. et 26 LAT, art. 5 al. 2 OAT; autonomie communale en lien avec la réactualisation d'un plan directeur. Possibilité de contester des mesures de planification directrice cantonale devant le Tribunal fédéral par la commune concernée pour violation de l'autonomie communale (consid. 1). Examen de la question de savoir s'il s'agit d'une décision finale ou incidente lors de la réactualisation de mesures de planification directrice (consid. 2). Autonomie communale lors de la planification directrice (consid. 3). Absence de violation de l'autonomie communale dans le cas d'espèce (consid. 4). Regesto Art. 50 cpv. 1 Cost., art. 86 cpv. 3, art. 87 cpv. 1, art. 89 cpv. 2 lett. c, art. 90 e 93 LTF, art. 8 segg. e 26 LPT, art. 5 cpv. 2 OPT; autonomia comunale in relazione con l'aggiornamento di un piano direttore. Impugnabilità di misure della pianificazione direttrice cantonale dinanzi al Tribunale federale da parte del Comune interessato per violazione dell'autonomia comunale (consid. 1). Esame della questione di sapere in che misura si tratti di una decisione finale o incidentale quando sono aggiornate misure della pianificazione direttrice (consid. 2). Autonomia comunale nell'ambito della pianificazione direttrice (consid. 3). Violazione dell'autonomia comunale negata nel caso concreto (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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