Beschwerde gegen Kleinsiedlungsverordnung des Kantons Thurgau nicht zulässig: Verordnung ist materiell Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG und unterliegt daher Art. 33 RPG (Art. 82 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 300 · ATF 147 II 300 · DTF 147 II 300
- Datum
- 01.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 300
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 30 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 87 BGG Art. 33 LAT Art. 14 RPG Art. 15 RPG Art. 33 RPG Art. 2 RPV Art. 33 RPV
Zusammenfassung
Ein Eigentümer erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Kleinsiedlungsverordnung des Thurgauer Regierungsrats, mit der dieser für bestimmte, parzellenscharf bestimmte Kleinsiedlungen Übergangsregelungen zur Baubewilligung erlassen hatte. Streitig war, ob die Verordnung als kantonaler Erlass im Sinne von Art. 82 lit. b BGG anzusehen ist, gegen den unmittelbar Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, oder ob sie materiell als Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG zu qualifizieren ist, wogegen gemäss Art. 33 RPG zunächst ein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden muss. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die angefochtene Kleinsiedlungsverordnung (KSV) materiell als Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG zu qualifizieren ist und daher nicht unter den Begriff des kantonalen Erlasses im Sinne von Art. 82 lit. b BGG fällt. Die KSV enthält Nutzungsvorschriften für gewisse, in den Anhängen genannte und parzellenscharf bestimmte Kleinsiedlungen; sie weist damit die Merkmale eines Nutzungsplans auf, da sie für einzelne, genau lokalisierte Gebiete verbindliche Regelungen zur baulichen Nutzung trifft. Gemäss Art. 33 RPG müssen gegen Nutzungspläne kantonale Rechtsmittel vorgesehen sein, deren Entscheide dann erst nach Art. 82 lit. a BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Da die KSV somit nicht als rechtssetzender Hoheitsakt i.S.v. Art. 82 lit. b BGG gilt, ist die unmittelbare Beschwerde beim Bundesgericht unzulässig. Das Bundesgericht verwies die Sache zuständigkeitshalber an das kantonale Verwaltungsgericht.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 82 lit. b BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 87 Abs. 1 BGG, Art. 14 RPG, Art. 33 RPG sowie Art. 40 RPV (als Art. 40 RPV in der Entscheidung zitiert, jedoch in NORM LIST als L40 Art. 40 RPV enthalten). Die KSV wurde insbesondere daran gemessen, dass sie keine generell-abstrakten Regelungen enthält, sondern konkret für 29 bzw. weitere Kleinsiedlungen in Anhang 1 und 2 parzellenscharf festgelegte Nutzungsvorschriften enthält, was sie von einem Erlass unterscheidet und ihr den Charakter eines Nutzungsplans verleiht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Parzelle in einer Kleinsiedlung, die in Anhang 1 KSV aufgeführt ist.
Diese Entscheidung klärt erneut die Abgrenzung zwischen kantonalem Erlass und Nutzungsplan und bestätigt die Rechtsprechung, dass auch formell als Verordnung erlassene Akte, die parzellenscharf Nutzungsvorschriften enthalten, als Nutzungspläne gelten und daher den strengen Rechtsschutzanforderungen von Art. 33 RPG unterliegen.
Regeste
Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats (Art. 14 und 33 RPG; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG). Die Erlassbeschwerde (Art. 82 lit. b und 87 BGG) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2). Die "Kleinsiedlungsverordnung" enthält Nutzungsvorschriften für gewisse, in den Anhängen genannte und parzellenscharf bestimmte Kleinsiedlungen. Sie ist daher materiell als Nutzungsplan zu qualifizieren und unterliegt den Rechtsschutzanforderungen von Art. 33 RPG (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.