Gemeinde Wuppenau legt im kommunalen Richtplan Grenzwerte für Grosswindanlagen fest: Teilweise Nichtgenehmigung wegen Widerspruchs zur kantonalen Richtplanung und Bundesrecht (Art. 44 BauR, Art. 9 Abs. 1 RPG)
- Datum
- 29.01.2025
- Geschäftsnummer
- 1C_3/2024
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 36 BV Art. 44 BauR Art. 14a E-EnG Art. 12 EnG Art. 71c EnG Art. 9 EnV Art. 2 IVHB Art. 59 KV/TG Art. 1 LSV Art. 2 PBG Art. 4 PBG Art. 5 PBG Art. 8 PBG Art. 8b RPG Art. 9 RPG Art. 33 RPG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 65 USG Art. 65a VIL Art. 56 VRG
Zusammenfassung
Die Politische Gemeinde Wuppenau erhob Beschwerde gegen die teilweise Nichtgenehmigung ihrer revidierten Ortsplanung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, insbesondere gegen die Ablehnung von Festlegungen im kommunalen Richtplan zur Windenergie (Abs. 1 der Festlegung 'E 2.1 Windkraftanlagen') und von Art. 44 des Baureglements (BauR) betreffend Grosswindanlagen. Streitig war, ob die Gemeinde befugt ist, abstrakte Grenzwerte für Infraschall, Lichtverschmutzung, Schattenwurf, architektonische Wirkmächtigkeit sowie Mindestabstände und Betrachtungswinkel festzulegen, und ob diese mit dem kantonalen Richtplan und Bundesrecht vereinbar sind. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, worauf die Gemeinde an das Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise auf und wies die Sache zur Genehmigung des ersten Teilsatzes von Abs. 1 der Richtplanfestlegung 'E 2.1 Windkraftanlagen' an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zurück. Der erste Teilsatz – wonach im Gebiet Greutensberg zwischen Braunau und Wuppenau höchstens Grosswindanlagen realisiert werden dürfen, welche die landschaftliche Qualität sowie die Wohn- und Lebenssituation der bestehenden Besiedlung nicht übermässig beeinträchtigen – ist eigenständig sinnvoll und verhältnismässig, da er Raum für eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall lässt und nicht wie die nachfolgenden Grenzwerte eine vorab vollständige Erfüllung ohne Abwägungsmöglichkeit verlangt. Die übrigen Teile der Richtplanfestlegung und die beanstandeten Absätze 3 und 4 von Art. 44 BauR wurden hingegen zu Recht nicht genehmigt. Die Festlegung von Grenzwerten für Infraschall-Immissionen am Objekt widerspricht Bundesrecht, weil allein der Bundesrat Immissionsgrenzwerte erlassen darf (Art. 65 Abs. 2 USG); dies gilt auch für Lichtemissionen und Schattenwurf, deren Immissionsgrenzwerte ebenfalls ausgeschlossen sind. Zudem unterlaufen abstrakte Kriterien wie architektonische Wirkmächtigkeit und absolute Abstände die behördenverbindliche kantonale Richtplanung, die eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen der konkreten Nutzungsplanung vorsieht (Art. 9 Abs. 1 RPG). Der Mindestabstand von 700 m und der Betrachtungswinkel von 18 Grad erschweren oder verunmöglichen die Realisierung von Windenergieanlagen im Gebiet Braunau-Wuppenau, was einer gesamthaften Interessenabwägung entgegensteht; die Gemeinde begründete weder den gewählten Abstand noch den Betrachtungswinkel sachlich, sondern verwies pauschal auf nachbarschützende Funktionen ohne Bezug zu den konkreten örtlichen Verhältnissen. Die Planungsautonomie der Gemeinde bleibt innerhalb der von der kantonalen Richtplanung gezogenen Grenzen gewahrt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 BGG). Diese Entscheidung klärt die enge Verknüpfung zwischen kantonaler Richtplanung und kommunaler Nutzungsplanung bei Grosswindanlagen und präzisiert die Grenzen der kommunalen Regelungsbefugnis im Bereich des Immissionsschutzes und der raumplanerischen Gestaltung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.