Justizze.

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Justizze. Art. 6 NHG

Bundesgericht

Privater Quartierplan mit Wirkung einer Baubewilligung in ISOS-geschütztem Altstadtquartier: Obligatorisches ENHK-Gutachten erforderlich, Aufhebung und Zurückweisung wegen unzureichender Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 II 176 · ATF 145 II 176 · DTF 145 II 176
Datum
11.02.2019
Geschäftsnummer
1C_583/2017
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 107 BGG Art. 19 GSchG Art. 29 GSchV Art. 31 GSchV Art. 2 NHG Art. 6 NHG Art. 7 NHG Art. 8 NHG Art. 14 RPG

Zusammenfassung

Ein privater Quartierplan für ein Grundstück in der Altstadt von Schaffhausen, das sowohl im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) als auch im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) steht, wurde vom Stadtrat genehmigt. Dagegen erhob ein Nachbar Beschwerde beim kantonalen Obergericht, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, der Quartierplan sei wegen der bundesrechtlichen Anforderungen an den Ortsbildschutz nicht genehmigungsfähig, insbesondere weil ein obligatorisches Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) fehle und die Interessenabwägung unzureichend sei. Die Beschwerdegegnerin, der Stadtrat und das Obergericht verteidigten die Genehmigung, während das Bundesamt für Kultur und das Bundesamt für Umwelt die Notwendigkeit eines obligatorischen ENHK-Gutachtens bekräftigten.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und verwies die Sache an den Stadtrat Schaffhausen zurück. Der strittige Quartierplan ist ein projektbezogener Sondernutzungsplan, der auf einem konkreten Richtprojekt beruht und aufgrund seiner hohen Detailtiefe – insbesondere der genauen Massangaben zur Dimension, Form und Lage des vorgesehenen Gebäudes – die Wirkung einer Baubewilligung entfaltet (Art. 14 RPG). Gemäss dem Überbauungsplan ist im Baubereich A ein Untergeschoss bis 388.45 m.ü.M. und im Baubereich C bis 388.70 m.ü.M. zugelassen; der Grundwasserspiegel liegt bei 389.50 m.ü.M., sodass eine geringfügige Unterschreitung erfolgt. Da das Grundstück im Grundwasserschutzbereich A u liegt, bedarf diese Unterschreitung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 31 GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, was eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG darstellt. Bei Vorliegen einer Bundesaufgabe ist gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG zwingend ein ENHK-Gutachten einzuziehen, wenn ein Bundesinventar erheblich beeinträchtigt wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Quartierplan erheblich das ISOS-geschützte Ortsbild beeinträchtigt, insbesondere durch das Weiterführen der viergeschossigen Fischerhäuserzeile mit dem Lindli-Huus-Trakt, das den historischen, traufständigen und maximal dreigeschossigen Charakter der Zeile widerspricht, sowie durch das überdimensionierte Bauvolumen an der Buchthalerstrasse. Obwohl das Obergericht lediglich ein fakultatives ENHK-Gutachten eingeholt hatte, hielt das Bundesgericht dieses für unzureichend, da die obligatorische Begutachtung nach Art. 7 Abs. 2 NHG hätte erfolgen müssen. Die vom Obergericht vorgenommene Abweichung vom ENHK-Gutachten war nicht gerechtfertigt, da die ENHK eine detaillierte und begründete Einschätzung vorgenommen hatte. Eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG ergab, dass die Beeinträchtigung des ISOS-Inventars nicht durch gleich- oder höherwertige nationale Interessen gerechtfertigt ist; das Ziel der Baulückenschliessung allein reicht nicht aus, um von den Verfassungsinteressen des Art. 78 Abs. 2 BV abzuweichen. Daher war der Quartierplan nicht ersatzlos aufzuheben, sondern die Sache musste zur Anpassung an den Stadtrat Schaffhausen zurückverwiesen werden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und zur Entschädigung des Beschwerdeführers mit Fr. 4'000.-- (Art. 65, 66 und 68 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein privater Quartierplan mit baubewilligungsähnlicher Wirkung bereits bei der Planungsebene die bundesrechtlichen Anforderungen an den Natur- und Heimatschutz auslösen kann und ein fakultatives ENHK-Gutachten nicht den Ansprüchen einer obligatorischen Begutachtung genügt.

Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 6-8 NHG, Art. 19 GSchG sowie Art. 14 RPG; Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes auf einen privaten Quartierplan. Gesetzliche Schutzregelung bei Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes (E. 3). Soweit mit einem projektbezogenen Sondernutzungsplan, der auf einem konkreten Richtprojekt beruht, die baulichen Möglichkeiten bereits detailliert und verbindlich konkretisiert werden, kommt ihm die Wirkung einer Baubewilligung zu, was zur Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes führt (E. 4). Regeste Art. 2 al. 1 let. b et art. 6-8 LPN, art. 19 LEaux et art. 14 LAT; application des normes de protection de la nature et du paysage à un plan de quartier privé. Protection légale en cas d'inscription d'un objet d'importance nationale dans un inventaire fédéral (consid. 3). Lorsqu'un plan d'affectation spécial pour un projet concret définit déjà les possibilités de construire de manière détaillée et contraignante, il acquiert les effets d'une autorisation de construire, ce qui conduit à l'application des dispositions de la loi sur la protection de la nature et du paysage (consid. 4). Regesto Art. 2 cpv. 1 lett. b e art. 6-8 LPN, art. 19 LPAc nonché art. 14 LPT; applicazione di norme di protezione della natura e del paesaggio a un piano di quartiere privato. Protezione legale in seguito all'inscrizione di un oggetto d'importanza nazionale in un inventario federale (consid. 3). Nella misura in cui un piano di utilizzazione speciale relativo a un progetto concreto definisce già le possibilità edificatorie in maniera dettagliata e vincolante, esso acquisisce gli effetti di una licenza edilizia, ciò che comporta l'applicazione delle norme di salvaguardia della legge sulla protezione della natura e del paesaggio (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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