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Justizze. Art. 21 RPG

Bundesgericht

Gemeinde hebt Quartierplanpflicht im Zonenplan auf, um Siedlungserneuerung zu fördern: Planänderung widerspricht Grundsatz der Planbeständigkeit und Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 21 Abs. 2 RPG)

Datum
01.12.2020
Geschäftsnummer
1C_300/2020
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 9 BV Art. 22 BauG/OW Art. 64b BauG/OW Art. 1 RPG Art. 8a RPG Art. 14 RPG Art. 15 RPG Art. 21 RPG Art. 47 RPV Art. 15 aBauG/OW

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer, Grundeigentümer im Gebiet Spitalmatte der Gemeinde Sarnen, erhoben Beschwerde gegen die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan vom 25. November 2012 sowie gegen die Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte von 1973. Sie rügen, die Zonenplanänderung verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG, da keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei, die eine vorgezogene Anpassung rechtfertige. Sie beanstanden ferner, dass die Aufhebung der Quartierplanpflicht weder zur gesetzlich geforderten Siedlungsverdichtung führe noch mit den Vorgaben des kantonalen Richtplans vereinbar sei, und dass die Siedlungserneuerung auch unter Beibehaltung der Quartierplanpflicht durch Anpassung des Quartierplans erreicht werden könne. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden sowie die Beschlüsse des Regierungsrats auf und stellt die Quartierplanpflicht im Zonenplan wieder her. Es stellt fest, dass die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) für sich allein keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG darstellt, die eine vorgezogene Zonenplanänderung rechtfertigen würde. Auch die kantonale Änderung des Baugesetzes Obwalden vom 29. Januar 2015, welche die Nutzungsziffern ersatzlos streicht, führt nicht zu einer solchen erheblichen Veränderung, da Übergangsregelungen bestehen und die Gemeinde innerhalb von acht Jahren ihre Ortsplanung anpassen muss. Die Zonenplanänderung widerspricht dem raumplanungsrechtlichen Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 8a Abs. 1 lit. c und Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG), weil sie lediglich die bauliche Dichte erhöht, ohne sicherzustellen, dass tatsächlich mehr Personen im Gebiet leben oder arbeiten – ein wesentlicher Aspekt der haushälterischen Bodennutzung. Die Aufhebung der Quartierplanpflicht untergräbt zudem das übergeordnete Ziel einer haushälterischen Bodennutzung und widerspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplans, der für das Gebiet der Spitalmatte die Mobilisierung der Nutzungsreserven unter Beibehaltung einer hohen Siedlungsqualität vorsieht. Der Quartierplan von 1973 kann unabhängig von der Quartierplanpflicht angepasst werden, um einer Siedlungserneuerung entgegenzuwirken, was nach Art. 22 Abs. 3 BauG/OW und Art. 15 der Verordnung zum Baugesetz zulässig ist. Die Zonenplanänderung erfolgte zudem zu früh, nämlich erst rund fünfeinhalb Jahre nach der letzten Ortsplanrevision vom 25. November 2012, was bereits gegen Art. 21 Abs. 2 RPG spricht. Schliesslich widerspricht die Einführung der Regelbauweise mit Geschossflächenziffer 0.5 den gesetzlichen Vorgaben der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderung des BauG/OW, welche die Nutzungsziffern untersagt, und beeinträchtigt das Vertrauen in die Planbeständigkeit, da die Zonenplanänderung bereits bei ihrem Beschlusszeitpunkt wegen ihres Widerspruchs zu übergeordnetem Recht in naher Zukunft wieder angepasst werden müsste. Die Rüge der Verletzung von Art. 21 Abs. 2 RPG ist daher begründet. Die Beschwerde ist insgesamt gutzuheissen. Das Bundesgericht weist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht Obwalden zurück, erhebt keine Gerichtskosten und verurteilt die Gemeinde Sarnen zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- an die Beschwerdeführer. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht die planungsrechtliche Notwendigkeit einer vorgezogenen Zonenplanänderung streng prüft und klare Kriterien für die Zulässigkeit solcher Massnahmen aufstellt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Planbeständigkeit und die konkrete Umsetzung der Siedlungsentwicklung nach innen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.