Flugplatz Buochs: Zeitliche Beschränkung des Instrumentalabflugverfahrens SID WIL 1A zur Lärmminderung ist unverhältnismässig (Art. 11 Abs. 1 USG)
- Datum
- 31.01.2018
- Geschäftsnummer
- 1C_402/2016
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 36 BV Art. 94 BV Art. 17 DSG Art. 15 LFG Art. 36 LFG Art. 36c LFG Art. 36d LFG Art. 38 LFG Art. 8 LSV Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 2 VFSD Art. 3b VIL Art. 9 VIL Art. 9a VIL Art. 23 VIL Art. 23a VIL Art. 24 VIL Art. 25 VIL Art. 25a VIL Art. 26 VIL Art. 30 VIL Art. 31 VIL Art. 20 VRV-L
Zusammenfassung
Die Airport-Buochs AG bestritt vor dem Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016, mit dem dieses die Verfügung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 10. November 2014 zur Regelung des Instrumentalabflugverfahrens SID WIL 1A am Flugplatz Buochs abgeändert hatte. Streitpunkt war insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete zeitliche Beschränkung der SID-WIL-1A-Starts sowie weitere Auflagen zum Lärmschutz und zur Flugsicherheit. Die Airport-Buochs AG rügte u.a. Verstösse gegen das Gebot des fairen Verfahrens, gegen das Datenschutzrecht, gegen die Wirtschaftsfreiheit und gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie die Unverhältnismässigkeit einzelner Auflagen.
Das Bundesgericht hob die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete zeitliche Beschränkung der SID WIL 1A-Starts auf, weil diese zur Lärmminderung ungeeignet ist: Das SID-Verfahren führt aufgrund des steileren Steigwinkels zu weniger Lärmimmissionen als Sichtflüge, weshalb eine zeitliche Begrenzung nicht geeignet ist, die Immissionen zu reduzieren; zudem schliesst sie Sichtflüge ausserhalb der festgelegten Zeiten nicht aus und könnte sogar zu heiklen Sichtflügen bei schwierigen Wetterverhältnissen führen. Die übrigen Auflagen zur Flugsicherheit – wie die Kontrolle der Pilotenidentität, die Beschränkung der Starterlaubnis auf die Flugsicherung und die Handhabung der Barrieren an der Herdernstrasse – wurden bestätigt, da sie öffentlichen Sicherheitsinteressen dienen und geeignet, erforderlich sowie zumutbar sind. Die Frist von einem Jahr zur Einreichung eines Gesuchs für ein neues Betriebsreglement wurde als verhältnismässig beurteilt, da seit Jahren kein gesetzeskonformes Betriebsreglement vorliegt und die Airport-Buochs AG bereits lange bewusst war, dass diese Aufgabe auf sie zukommt. Die systematische Erfassung der Pilotendaten beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 9a VIL. Die Beschwerde war daher nur teilweise begründet. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden zu vier Fünfteln der Airport-Buochs AG und zu einem Fünftel den Beschwerdegegnern auferlegt; zudem hat die Airport-Buochs AG den Beschwerdegegnern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine zeitliche Beschränkung eines Instrumentalabflugverfahrens zur Lärmminderung unverhältnismässig ist, wenn das Verfahren selbst lärmärmer ist als die Alternativen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.