Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 9a VIL

Gesetzesartikel

Art. 9a VIL – Datenerhebungs- und -lieferungspflicht

2 Entscheide, in denen Art. 9a VIL eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.