Gesetzesartikel
Art. 61 StGB – Massnahmen für junge Erwachsene
3 Entscheide, in denen Art. 61 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verurteilter mit 14½-jähriger Freiheitsstrafe beantragt Massnahme für junge Erwachsene statt ambulanter Behandlung: Untermassverbot verhindert Aufschub, Erfolgsaussichten nicht besonders günstig (Art. 61 StGB)
- Oberstaatsanwaltschaft beantragt Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene: Höchstdauer nach Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB bereits überschritten, weil vorzeitiger Vollzug ab Bewilligung am 29.10.2014 einzurechnen ist (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB)
- Beschuldigter nach rechtskräftiger Verurteilung wegen schwerer Delikte: Sicherheitshaft zur Sicherstellung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bei ungünstiger Rückfallprognose und Kokain-Konsumtion zulässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.