Gesetzesartikel
Art. 95 SVG – Fahren ohne Berechtigung
7 Entscheide, in denen Art. 95 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Verwertung von Videoaufnahmen aus unzulässiger Hausdurchsuchung: Teilweise Zulässigkeit wegen schwerer Verkehrsdelikte nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 2 SVG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
- Schweizer Grenzbeamte kontrollieren am deutschen Grenzposten Laufenburg Fahrberechtigung: Zuständigkeit der Schweiz für Strafverfolgung bei Fahren ohne Führerausweis (Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Beschwerde gegen Urteil wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises abgewiesen: Eventualvorsatz festgestellt, Beschwerdebegründung unzureichend (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Polnischer Staatsangehöriger mit Vergewaltigungsverurteilung vom 22. April 2016: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig trotz späterer geringfügiger Verurteilung (Art. 62 Abs. 2 AIG)
- Iranischer Asylberechtigter wegen Heroinhandels mit 145,6 Gramm reinem Heroin verurteilt: Asylwiderruf wegen besonders verwerflicher strafbarer Handlung rechtmässig (Art. 63 Abs. 2 AsylG)
- Führerlaubnisinhaber lenkt nach Ablauf der Probezeit ohne definitiven Ausweis: Strafrechtliche Verurteilung nach Art. 95 Abs. 2 SVG aufgehoben, weil Behörde zu Unrecht untätig blieb (Art. 95 Abs. 2 SVG)
- Beschuldigter wegen wiederholten Fahrens ohne Führerausweis in Untersuchungshaft: Haft wegen Wiederholungsgefahr unverhältnismässig, da mildere Massnahmen möglich (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 237 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.