Gesetzesartikel
Art. 238 StPO – Sicherheitsleistung
2 Entscheide, in denen Art. 238 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit intensivem Bezug zur Heimat und Ehekrise bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei drohender längerer Freiheitsstrafe und Widerruf der Niederlassungsbewilligung bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Tunesischer Beschuldigter: Haftaufrechterhaltung trotz Antrag auf Ersatzmassnahmen wegen erheblicher Fluchtgefahr (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.