Gesetzesartikel
Art. 935 ZGB – Bei Geld- und Inhaberpapieren
1 Entscheid, in dem Art. 935 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.