Gesetzesartikel
Art. 18 IRSG – Vorläufige Massnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 18 IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.