Gesetzesartikel
Art. 20 KGTG – Strafverfolgungsbehörden
1 Entscheid, in dem Art. 20 KGTG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.