Gesetzesartikel
Art. 12 IRSV – Kostenbelastung an das Ausland
1 Entscheid, in dem Art. 12 IRSV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.