Gesetzesartikel
Art. 67 IRSG – Grundsatz der Spezialität
1 Entscheid, in dem Art. 67 IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.