Justizze.

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Justizze. Art. 17 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus dem Iran mit zivilrechtlicher Trauung im Heimatland beantragt Asyl in der Schweiz wegen Ehefrau hier: Dublin-Zuständigkeit Deutschlands bleibt bestehen, Souveränitätsklausel nicht anwendbar (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)

Datum
28.08.2017
Geschäftsnummer
F-4625/2017
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 111a AsylG Art. 32 AsylV Art. 2 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 10 Dublin-III-VO Art. 11 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 8 EMRK Art. 17 EMRK Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein iranischer Asylsuchender, der bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, reiste in die Schweiz ein und stellte dort ein weiteres Gesuch. Er berief sich darauf, dass seine Ehefrau – die ebenfalls in der Schweiz Asyl beantragt hatte – hier lebe und er mit ihr zusammenbleiben wolle. Die Vorinstanz wies das Gesuch zurück und ordnete die Rücküberstellung nach Deutschland an, weil Deutschland gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die zivilrechtliche Trauung im Iran zwar erfolgt sei, die religiöse Hochzeit und das Hochzeitsfest jedoch noch ausständig seien, was nach seiner Kultur eine tatsächliche Ehe erst begründe. Er behauptete, die Trennung verletze sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und forderte die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nicht-Eintretens-Entscheidung des Staatssekretariats für Migration. Es stellte fest, dass Deutschland gemäss Art. 10 und Art. 13 Dublin-III-VO zuständig ist, weil der Beschwerdeführer dort zuerst ein Asylgesuch gestellt hatte und noch kein Erstentscheid ergangen war. Die Ehefrau B._______ hatte bei ihrer Befragung in der Schweiz ihren Zivilstand als ledig angegeben und keine Ehe oder partnerschaftliche Beziehung erwähnt; bei einer Nachbefragung bezeichnete sie den Beschwerdeführer als Verlobten und erklärte ausdrücklich, die Hochzeit habe noch nicht stattgefunden. Damit fehlte es an der Voraussetzung einer dauerhaften und schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, da auch die Merkmale eines tatsächlichen Familienlebens – gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Stabilität und Dauer der Beziehung – nicht vorlagen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kulturellen Gepflogenheiten, wonach erst die religiöse Hochzeit eine Ehe begründe, reichten nicht aus, um diese Lücke zu schließen. Die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO war daher nicht anwendbar, weil keine Gefahr einer EMRK-Verletzung bestand und Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen werde. Die Entscheidung beruhte auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1 sowie den einschlägigen Artikeln der Dublin-III-VO (Art. 7–17) und der EMRK (Art. 8, Art. 17). Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt wurde, weil die Begehren von vornherein aussichtslos waren. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass kulturelle Argumente zur Auslegung des Familienbegriffs im Dublin-System nicht ausreichen, wenn die konkreten Lebensumstände einer dauerhaften Beziehung fehlen.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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