Asylsuchender aus Afghanistan mit Tuberkulose: Nichteintreten wegen sicherem Drittstaat Griechenland, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5891/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte am 5. Januar 2026 in der Schweiz Asyl. Eurodac ergab frühere Asylanträge in Griechenland, Kroatien und Deutschland. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) holte die Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme ein, da der Beschwerdeführer dort seit Juli 2020 subsidiären Schutz geniesst. Das SEM trat am 18. August 2026 nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht dies an und begehrte den Eintritt auf sein Gesuch sowie die vorläufige Aufnahme unter Hinweis auf seine offene pulmonale Tuberkulose und die schwierige Lage in Griechenland. Er beantragte zudem unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Griechenland. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, da es EU-Mitglied ist und der Beschwerdeführer dort bereits subsidiären Schutz erhalten hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Gesuch eingetreten und die Wegweisung nach Art. 44 AsylG angeordnet.
Der Vollzug der Wegweisung verletzt nicht Art. 3 EMRK. Zwar leidet der Beschwerdeführer an offener pulmonaler Tuberkulose mit Kaverne, hyprochromer mikrozytärer Anämie, milder Hepathopathie und leichter Hyponatriämie, doch ist die Tuberkulosebehandlung abgeschlossen. Diese Leiden sind nicht so gravierend, dass sie eine menschenunwürdige Behandlung darstellen würden. Griechenland verfügt über ausreichende medizinische Infrastruktur, und es liegen keine Hinweise vor, dass eine Weiterbehandlung verweigert würde. Auch die Zumutbarkeit ist gegeben: Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist die Wegweisung in einen EU-Staat regelmässig zumutbar. Der Beschwerdeführer konnte diese Vermutung nicht widerlegen, da er keine konkreten Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage vorbrachte. Seine Integrationsbemühungen in Griechenland blieben unbelegt, und eine Eingliederung in der Schweiz wäre angesichts fehlender Sprachkenntnisse nicht einfacher. Da die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug auch möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AIG sind somit nicht erfüllt.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde sie im summarischen Einzelrichterverfahren behandelt. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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