Iranischer Asylsuchender: Massive Lageverschlechterung durch Proteste und Militärschläge, Kassation und Rückweisung zur Neubeurteilung (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-5517/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie reichte nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs ein Mehrfachgesuch ein, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) im November 2021 abwies und die Wegweisung verfügte. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling oder hilfsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er stützte seine Argumentation unter anderem auf ärztliche Berichte über erlittene Folter, die Verfolgung von Verwandten und Ehefrau sowie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage im Iran. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Kognitionsbefugnis im Asylbereich.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. November 2021 auf und weist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Entscheidend für diese Kassation ist die massive und grundlegende Veränderung der allgemeinen Lage im Iran seit Ende 2025. Ab dem 28. Dezember 2025 kam es aufgrund wirtschaftlichen Zusammenbruchs und staatlicher Misswirtschaft zu landesweiten Protesten, die vom Regime mit systematischer Repression und massiver Gewalt beantwortet wurden. Ab dem 28. Februar 2026 eskalierte die Situation weiter durch massive Luftschläge Israels und der USA auf den Iran, was zum Tod hoher Führungspersonen und zu weiteren militärischen Vergeltungsangriffen führte. Die innenpolitische Entwicklung und die Konsequenzen für hängige Asylverfahren sind derzeit nicht absehbar.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ist eine Kassation und Rückweisung angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren erforderlich ist. Da die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nun zwingend die aktuelle Gefährdungslage im Moment des Entscheids berücksichtigen muss, ist eine umfassende Prüfung der Auswirkungen dieser Ereignisse auf die individuellen Fluchtgründe notwendig. Diese komplexe Sachverhaltsabklärung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs obliegen primär der Vorinstanz, insbesondere da das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich letztinstanzlich entscheidet. Das Verfahren wurde gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit geführt und gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG ohne Schriftenwechsel durchgeführt, da die Beschwerde als offensichtlich begründet eingestuft wurde.
Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'300.– zugesprochen, wobei die Kosten für den Zeitraum bis Februar 2023 auf Basis der eingereichten Kostennote und die späteren Kosten von Amts wegen festgesetzt wurden. Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständigung erübrigten sich infolge dieses Ausgangs.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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