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Justizze. Art. 47 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Namibischer Asylsuchender am Flughafen: Keine Flüchtlingsanerkennung bei familiärem Heiratsdruck ohne staatliches Versagen, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 83 AIG)

Datum
09.09.2026
Geschäftsnummer
E-6091/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 47 AsylG Art. 111 AsylG Art. 5 E-6091/2026

Zusammenfassung

Ein namibischer Staatsangehöriger beantragte am Flughafen B._______ Asyl und machte geltend, seine Verwandten väterlicherseits hätten ihn gezwungen, seine Cousine zu heiraten, um an den Familienbesitz zu gelangen. Er habe dies aufgrund seines christlichen Glaubens abgelehnt, woraufhin Verwandte versucht hätten, ihn zum Geschlechtsverkehr mit der Cousine zu zwingen. Die örtliche Polizei und traditionelle Autoritäten hätten ihm keinen Schutz gewährt. Der Beschwerdeführer reichte medizinische Berichte über depressive Symptome ein und befürchtete bei einer Rückkehr Suizid sowie erneuten psychischen Druck. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die geschilderten Massnahmen der Verwandten, einschliesslich des Drucks zur Zwangsheirat und des einmaligen Versuchs, den Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Artikel 3 Asylgesetz, da ihnen kein anerkanntes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt und es sich primär um familiäre Konflikte handelt.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit Namibias hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, alle zumutbaren Schritte zur Erlangung staatlichen Schutzes unternommen zu haben. Seine Angaben zu weiteren Polizeikontakten waren widersprüchlich und ausweichend, sodass den namibischen Behörden kein Versagen ihrer Schutzpflicht vorgeworfen werden kann. Da keine asylrechtliche Gefährdung vorliegt, findet das Non-Refoulement-Prinzip nach Artikel 5 Asylgesetz keine Anwendung und der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

Die Zumutbarkeit der Rückkehr wird bejaht, da der Beschwerdeführer jung, erwerbsfähig und entgegen den eingereichten, zeitlich nicht aktuellen Berichten psychisch und physisch gesund ist. Er verfügt über ein soziales Netzwerk in Namibia und Botswana, besitzt familiären Landbesitz und hatte früher finanzielle Unterstützung durch seine Schwester. Persönliche Hindernisse für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration liegen somit nicht vor. Auch die Möglichkeit des Vollzugs ist gegeben, da die Beschaffung notwendiger Reisedokumente beim Heimatstaat obliegt. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Verfahrenskosten von 1'000 Franken dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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