Asylsuchender aus Südsudan nach Schutzgewährung in Griechenland: Nichteintreten und Wegweisung bestätigt, Vollzug zulässig und zumutbar (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-5958/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein Staatsangehöriger des Südsudans reiste am 2. Juni 2026 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass er bereits 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort subsidiärer Schutz sowie eine Aufenthaltsbewilligung bis 2027 gewährt worden waren. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme zu. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland keine Arbeit gefunden, auf der Strasse geschlafen und leide unter Rückenschmerzen. Zudem besuche er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz einmal wöchentlich seine Frau und seinen Sohn, die in der Schweiz leben, und wolle nicht von ihnen getrennt werden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, hilfsweise vorläufige Aufnahme oder Rückweisung zur Neubeurteilung sowie die Einholung spezifischer Garantien für Unterbringung und medizinische Versorgung in Griechenland.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Griechenland gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Griechenland wird als sicherer Drittstaat anerkannt, dem der Beschwerdeführer bereits Schutz gewährt wurde und dessen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da Griechenland als Signatarstaat der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und Schutzberechtigten grundsätzlich keine menschenunwürdige Behandlung droht. Die Vorinstanz hat die Angaben des Beschwerdeführers über Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit rechtskonform gewürdigt und auf zuständige Stellen hingewiesen. Auch die gesundheitlichen Beschwerden (Rückenschmerzen) stehen einer Überstellung nicht entgegen, da medizinische Behandlung in Griechenland zugänglich ist. Bezüglich des Familienlebens stellt das Gericht fest, dass der Kontakt zu Frau und Sohn in der Schweiz erst nach der Einreise aufgenommen wurde und sich auf einen wöchentlichen Besuch beschränkt; ein früheres Gesuch um Familiennachzug wurde bereits abgelehnt, ohne dass neue Anstrengungen unternommen wurden. Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention liegt nicht vor.
Die Zumutbarkeit des Vollzugs ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung für EU-Mitgliedstaaten gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, die auch für vulnerable Personen gilt. Der Beschwerdeführer konnte diese Vermutung nicht widerlegen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage vorbrachte und keine ausreichenden Integrationsbemühungen in Griechenland nachgewiesen wurden. Der Vollzug ist zudem möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben und eine gültige Aufenthaltsbewilligung besteht (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen war und somit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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