Tunesischer Atheist im Flughafenverfahren: Keine asylrelevante Verfolgung, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 02.09.2026
- Geschäftsnummer
- D-5861/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG
Zusammenfassung
Ein tunesischer Staatsangehöriger beantragte am Flughafen Zürich Asyl und machte geltend, er sei aufgrund seines Atheismus sowie früherer politischer Demonstrationen von privaten Akteuren und potenziell staatlichen Stellen verfolgt worden. Er reichte Social-Media-Ausdrucke, Berichte zur Lage in Tunesien und ein Schreiben seiner Ehefrau ein. Das Staatssekretariat für Migration verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und begehrte unter anderem die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise die vorläufige Aufnahme sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die erlittenen Nachteile wie körperliche Angriffe und Drohungen durch Privatpersonen waren nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Zudem war der Beschwerdeführer nicht gehalten, den Gesundheitszustand näher abzuklären, da ihm ein guter Allgemeinzustand attestiert worden war und keine medizinischen Probleme geltend gemacht wurden.
Hinsichtlich der Furcht vor staatlicher Verfolgung stellte das Gericht fest, dass Atheismus in Tunesien seit der Verfassungsänderung von August 2022 kein Straftatbestand mehr ist und der Beschwerdeführer bisher keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war. Auch frühere politische Aktivitäten führten nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr, da er nie länger inhaftiert oder angeklagt wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, insbesondere weil der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügte und keine individuellen Vollzugshindernisse bestanden. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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