Afghanische Familie mit Schutzstatus in Italien: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung bestätigt, Gesundheitszustand kein Vollzugshindernis (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 07.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-5613/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 EMRK Art. 3 KRK
Zusammenfassung
Ein afghanisches Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder reisten im Dezember 2025 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an, da die Familie dort bereits internationalen Schutz geniesst und eine Rückübernahmezusicherung vorliegt. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Zusicherung sei ungenügend und der Vollzug wegen schwerer gesundheitlicher Probleme der Mutter sowie des Kindeswohls unzumutbar. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids oder zumindest die vorläufige Aufnahme sowie unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Italien. Das Gericht hält fest, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 30. Juni 2026 als vorbehaltlose Zustimmung zur Rückübernahme zu qualifizieren ist, da die Überstellung explizit genehmigt wurde und die Abklärung der Unterkunft lediglich Vollzugsmodalitäten betrifft. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden erreicht der Gesundheitszustand der Mutter (schwere depressive Episode, Verdacht auf PTBS, Suizidversuche) nicht die hohe Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK, da eine adäquate medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Italien verfügbar ist. Auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK steht der Rückführung der minderjährigen Kinder nicht entgegen, da der Vater willens und fähig ist, die Betreuung sicherzustellen, und Kindesschutzmassnahmen in Italien organisiert werden können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig, zumutbar und möglich gestützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AIG und Art. 44 AsylG. Den Beschwerdeführenden wird aufgrund ihrer belegten Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt und von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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