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Justizze. Art. 111d AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Wiedererwägungsgesuch: Fristgerechte Zahlung des Gebührenvorschusses nachgewiesen, Nichteintretensentscheid aufgehoben und Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 111d AsylG)

Datum
02.09.2026
Geschäftsnummer
D-5202/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111d AsylG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger reichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Wiedererwägungsgesuch gegen einen früheren Nichteintretensentscheid und Wegweisungsverfügung ein. Das SEM forderte einen Gebührenvorschuss unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung. Der Beschwerdeführer zahlte den Vorschuss fristgerecht, woraufhin das SEM dennoch nicht auf das Gesuch eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und legte einen Postempfangsschein als Zahlungsnachweis vor.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Nichteintretensverfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz räumte in ihrer Vernehmlassung einen Verwaltungsfehler ein und bestätigte ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer den geforderten Gebührenvorschuss am 2. April 2026 fristgerecht bezahlt hatte. Da die Leistung des Vorschusses somit unbestritten erfolgte, war die Androhungsgrundlage für das Nichteintreten entfallen. Gemäss Art. 111d AsylG kann das SEM zwar einen Gebührenvorschuss verlangen und bei Nichtleistung androhungsgemäss nicht eintreten, doch lag hier kein Leistungsverzug vor. Die Beschwerdeinstanz beschränkt sich bei Nichteintretensentscheiden gemäss ständiger Praxis auf die Prüfung, ob das Nicht-Eintreten zu Recht erfolgte; da dies verneint wird, ist die Verfügung aufzuheben.

Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen, damit dieses die Eintretensvoraussetzungen neu beurteilt und gegebenenfalls eine materielle Behandlung vornimmt. Ob das SEM bei fristgerechter Zahlung ohnehin nicht hätte eintreten dürfen, bleibt offen, da die bisherige Begründung allein schon formell ungenügend war. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 450 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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