Dublin-Überstellung libanesische Familie mit Visum nach Frankreich: Gesundheitszustand und Kindeswohl begründen keinen Selbsteintritt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 05.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5204/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 84 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 KRK
Zusammenfassung
Eine libanesische Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und drei Kindern reiste am 13. April 2026 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Den Eltern war zuvor von der französischen Vertretung in Beirut ein gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess daraufhin einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Überstellung nach Frankreich an, da die französischen Behörden die Aufnahme zugesagt hatten. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid an und machten gesundheitliche Probleme aller Familienmitglieder sowie psychische Belastungen der Kinder als Hinderungsgründe für die Überstellung geltend. Sie beantragten zudem die Aufhebung des Entscheids oder hilfsweise die Rückweisung zur weiteren Abklärung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid sowie die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich. Die Zuständigkeit Frankreichs ergab sich aus dem gültigen Schengen-Visum gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, wobei die Anwendung der neuen AMM-VO zum identischen Ergebnis führte. Die vorgebrachten medizinischen Berichte über Muskelverspannungen, PTBS, Schlafstörungen und Wachstumsverzögerungen erreichten nicht die hohe Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK, der eine Überstellung ausschliessen würde. Auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK stand der Überstellung nicht entgegen, da Frankreich als Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention seinen Verpflichtungen nachkommt und keine konkreten Hinweise auf eine Missachtung des Kindeswohls vorlagen. Die Vorinstanz hatte ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht erfüllt, weshalb weitere Beweisanträge und ein Eventualantrag auf Rückweisung abzuweisen waren. Die Kosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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