Schengen-Visum für ägyptischen Staatsangehörigen verweigert: Zweck nicht belegt und Wiederausreise nicht gesichert (Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK)
- Datum
- 14.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-4925/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ägyptischer Staatsangehöriger beantragte bei der Schweizer Vertretung in Kairo ein Schengen-Visum Typ C, um seine in der Schweiz wohnhafte Ehefrau und seine zwei Kinder zu besuchen. Die Auslandsvertretung wies das Gesuch ab, da der Aufenthaltszweck nicht genügend belegt sei und keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bestehe. Der Einspracheentscheid des Staatssekretariats für Migration bestätigte diese Ablehnung. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er sei in Ägypten beruflich, familiär und finanziell verwurzelt. Er reichte Unterlagen über sein Einkommen, Bankguthaben und Fahrzeuge ein sowie Dokumente zum Familienstand und eine Hotelreservation. Während des Verfahrens stellte er zudem einen Antrag auf Familiennachzug in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da zwei zwingende Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich des Aufenthaltszwecks fehlt es an einem glaubhaften Nachweis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK. Trotz ausdrücklicher Aufforderung legte der Beschwerdeführer weder auf Einsprache- noch auf Beschwerdeebene ein Einladungsschreiben seiner Ehefrau vor. Zudem buchte er ein Hostel statt einer Unterkunft bei der Familie und gab im parallel eingereichten Familiennachzugsgesuch die Adresse einer Drittperson als voraussichtlichen Wohnsitz an, was den behaupteten reinen Besuchszweck widerlegt.
Auch die gesicherte Wiederausreise gemäss Art. 21 Abs. 1 VK und Art. 25 VK ist nicht gegeben. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von rund CHF 1'593 und ein Bankguthaben von ca. CHF 21'545, doch stellen diese Vermögenswerte kein gewichtiges Indiz für eine Rückkehr dar, da sie durch eine Migration nicht verloren gingen. Angesichts der politisch und wirtschaftlich angespannten Lage in Ägypten ist das Auswanderungsrisiko hoch. Das gleichzeitige Einreichen eines Familiennachzugsgesuchs deutet vielmehr auf die Absicht hin, den Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Schweiz zu verlegen, und entkräftet die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise zusätzlich.
Das Kindesinteresse gemäss Art. 3 Ziff. 1 KRK führt zu keiner anderen Beurteilung, da der fehlende Kontakt primär auf der mangelnden dauerhaften Aufenthaltsberechtigung des Vaters in der Schweiz beruht und keine anerkannte Besuchsrechtsregelung besteht. Die Kosten von CHF 800 werden dem Beschwerdefürer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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