Asylgesuch wegen sicherem Drittstaat Zypern nicht eingetreten: Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar trotz Menschenhandelsopferschaft (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-4293/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 KRK
Zusammenfassung
Eine Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter sowie ein in der Schweiz geborenes Kind beantragten am 31. August 2025 in der Schweiz Asyl. Die Mutter war bereits in Zypern als Flüchtling anerkannt worden und gilt als potenzielles Opfer von Menschenhandel. Das Staatssekretariat für Migration trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Zypern an, da die zypriotischen Behörden der Rückübernahme aller drei Personen zugestimmt hatten. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Rückführung sei aufgrund der früheren Menschenhandelsopferschaft der Mutter, gesundheitlicher Beeinträchtigungen und fehlender Integrationsmöglichkeiten unzulässig und unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die angeordnete Wegweisung nach Zypern. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, wonach Zypern als EU-Mitgliedstaat als sicherer Drittstaat gilt und die zypriotischen Behörden der Rückübernahme der Mutter, der Tochter und des in der Schweiz geborenen Kindes ausdrücklich zugestimmt hatten.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs prüfte das Gericht die Vorwürfe der Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 83 Abs. 1 AIG und Art. 44 AsylG. Es stellte fest, dass Zypern das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM) ratifiziert hat und über funktionierende Schutzmechanismen verfügt. Dass die Mutter in der Vergangenheit Opfer sexueller Ausbeutung gewesen sein könnte, führt angesichts der vorhandenen staatlichen Strukturen und NGOs wie «Cyprus Stop Trafficking» nicht zu einem real risk einer völkerrechtswidrigen Behandlung. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung und gynäkologische Erkrankungen, erreichen nicht die hohe Schwelle für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, da keine Gefahr einer irreversiblen Verschlechterung mangels Behandlung besteht. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK steht der Rückführung ebenfalls nicht entgegen.
Bezüglich der Zumutbarkeit wandte das Gericht Art. 83 Abs. 5 AIG an und hielt fest, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat regelmässig zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden konnten die Vermutung der Zumutbarkeit nicht widerlegen. Trotz der Vulnerabilität der Mutter als ehemaliges Menschenhandelsopfer ist sie nicht derart hilflos, dass sie ihre Rechte in Zypern nicht selbst wahrnehmen könnte; sie lebte dort bereits mehrere Jahre ohne erneute Viktimisierung und hatte Zugang zum Arbeitsmarkt. Für die Kinder bestehen Zugänge zum kostenlosen Bildungssystem und zu öffentlichen Kindertagesstätten. Da auch die Möglichkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG gegeben ist, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgewiesen und den Beschwerdeführenden wurden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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