Mehrfachgesuch türkischer Familie: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Exilaktivitäten und Strafverfahren, Wegweisung zumutbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-8033/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 54 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 KRK
Zusammenfassung
Eine türkische Familie reiste 2021 legal in die Schweiz ein und suchte Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, Mitglied linker Gewerkschaften und Parteien gewesen zu sein und aufgrund ihres politisch aktiven Bruders sowie eigener Aktivitäten Probleme mit türkischen Behörden gehabt zu haben. Das Staatssekretariat für Migration wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. In einem Mehrfachgesuch machten die Beschwerdeführenden neue exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz, eingeleitete Strafverfahren in der Türkei sowie psychische Belastungen und die gute Integration der Kinder in der Schweiz geltend. Sie beantragten die Anerkennung als Flüchtlinge oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs ab. Die Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft genügen den Anforderungen nicht. Zwar wurden gegen die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zwei Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und eines wegen Herabwürdigung der Nation eröffnet, doch besteht nach ständiger Praxis bei solchen Social-Media-Verfahren ohne Vorstrafen und ohne exponiertes politisches Profil keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verurteilung oder Untersuchungshaft. Auch die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, belegt durch allgemeine Bestätigungsschreiben und Fotos von Demonstrationsteilnahmen, begründen kein ausreichend exponiertes Profil, das eine gezielte Erfassung durch türkische Behörden wahrscheinlich macht. Die behaupteten Behelligungen der Familie in der Türkei erreichen keine asylrelevante Intensität und stehen in keinem substantiierten Zusammenhang mit den Exilaktivitäten.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig und zumutbar. Völkerrechtliche Verpflichtungen wie das Non-Refoulement-Gebot oder das Folterverbot werden nicht verletzt. Die dargelegten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin und eines Kindes sind im türkischen Gesundheitssystem behandelbar; konkrete Hinweise auf eine medizinische Notlage fehlen. Hinsichtlich des Kindeswohls der beiden minderjährigen Kinder ist zwar eine gute schulische Integration und Deutschkenntnisse anzuerkennen, doch überwiegt angesichts des jungen Alters, der rund fünfjährigen Aufenthaltsdauer und der fortbestehenden Bindung an die türkische Muttersprache und Kultur das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern. Eine so starke Verwurzelung in der Schweiz, die eine Rückkehr unzumutbar machen würde, liegt nicht vor. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der Bedürftigkeit abgesehen; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von CHF 1'650 zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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