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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanische Familie mit PTBS-Erkrankung: Nichteintreten wegen sicherem Drittstaat Griechenland, Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
F-4055/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 EMRK Art. 3 KRK Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanisches Ehepaar mit ihrem dreijährigen Sohn beantragte am 20. Januar 2026 in der Schweiz Asyl. Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass sie bereits am 16. September 2025 in Griechenland Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 27. November 2025 Schutz gewährt worden war. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Schweizer Vorinstanz am 2. Februar 2026 zu und bestätigten eine bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz trat am 1. Juni 2026 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland. Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vollzug sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation unzumutbar und verletze Art. 3 EMRK sowie das Kindesinteresse. Die Mutter leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Suizidalität und Halluzinationen, der Vater hat Verdacht auf Morbus Crohn, und der Sohn weist chronische Verstopfung sowie Beta-Thalassämie auf.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Griechenland. Das Gericht stufte Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein, da die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt sind und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs stellte das Gericht fest, dass trotz schwieriger Lebensbedingungen in Griechenland kein dysfunktionales Aufnahmesystem vorliegt und kein real risk einer völkerrechtswidrigen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK besteht. Die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – insbesondere die PTBS der Mutter mit Suizidalität, der Verdacht auf Morbus Crohn beim Vater und die chronische Verstopfung sowie Beta-Thalassämie beim Kind – erreichten nicht die Schwelle, die einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug rechtfertigen würde. Der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland ist nicht dauerhaft verwehrt.

Der Vollzug wurde als zumutbar erachtet, da für EU-Staaten wie Griechenland eine Legalvermutung der Zumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG gilt, welche auch für vulnerable Personen wie Familien mit Kindern und gesundheitlich beeinträchtigte Personen grundsätzlich Bestand hat. Die Beschwerdeführenden konnten diese Vermutung nicht widerlegen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage in Griechenland vorbrachten und ihre bisherigen Integrationsbemühungen als unzureichend bewertet wurden. Das Kindesinteresse gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK steht der Rückführung nicht entgegen, da die Eltern trotz der psychischen Erkrankung der Mutter insgesamt als betreuungsfähig erachtet werden und in Griechenland Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder bestehen. Der Vollzug ist zudem möglich, da Griechenland der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt hat.

Das Gericht wies die Vorinstanz jedoch an, die Überstellungsmodalitäten so anzupassen, dass die griechischen Behörden umfassend über den psychiatrischen Behandlungsbedarf der Mutter informiert werden und einer allfälligen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen begegnet wird. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen, da die Beschwerdeführenden als Asylsuchende vollumfänglich asylfürsorgerisch unterstützt werden und prozessual bedürftig sind; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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