Eritreischer Minderjähriger mit Diabetes: Asylgesuch abgewiesen, Wegweisungsvollzug mangels konkreter Kindeswohlprüfung zurückgewiesen (Art. 3 KRK)
- Datum
- 14.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-8110/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 69 AIG Art. 106 AsylG Art. 1a AsylV Art. 3 KRK Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein am 1. April 2009 geborener unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Eritrea reiste am 16. Juli 2025 illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. Juli 2025 ein Asylgesuch. Er gab an, aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung und drohender Rekrutierung in den Nationaldienst geflohen zu sein, nachdem Soldaten seine Mutter bedroht hatten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 13. Oktober 2025 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und begehrte subsidiär die vorläufige Aufnahme oder die Rückweisung der Sache. Im Verfahren wurden medizinische Berichte über eine Netzhautoperation und Diabetes-Behandlung eingereicht. Die Rechtsvertreterin rügte insbesondere die ungenügende Abklärung der Aufnahmesituation im Heimatstaat unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Minderjährigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde betreffend die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylablehnung und die Wegweisung ab, heisst sie jedoch bezüglich des Wegweisungsvollzugs teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurück.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer diese nicht glaubhaft gemacht hat. Weder liegt eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seiner Schwester vor, da die Drohungen der Soldaten ohne Konsequenzen blieben, noch besteht eine begründete Furcht vor Einberufung in den Nationaldienst, da kein offizieller Behördenkontakt stattfand und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht dienstpflichtig war. Auch die illegale Ausreise allein begründet keine Verfolgungsgefahr, und die Diabetes-Erkrankung schärft das Risikoprofil nicht ausreichend. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt das Gericht hingegen fest, dass der Sachverhalt zur Zumutbarkeit unvollständig ist. Da der Beschwerdeführer gemäss Altersgutachten minderjährig und unbegleitet ist, gelten erhöhte Anforderungen an die Prüfung. Das SEM hat sich darauf beschränkt anzunehmen, die Familie werde ihn aufnehmen, ohne konkret abzuklären, ob eine verlässliche und existenzsichernde Betreuung gewährleistet ist. Gemäss Art. 3 und Art. 22 der Kinderrechtskonvention (KRK) hätte das SEM von Amtes wegen prüfen müssen, ob die Eltern oder andere Angehörige tatsächlich in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes abzudecken, oder ob eine institutionelle Unterbringung nötig wäre. Allgemeine Feststellungen genügen hierfür nicht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Bruder und eine Tante in der Schweiz, die bei der Abklärung unterstützen könnten. Da weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt.
Trotz des hälftigen Unterliegens werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt, da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine wesentliche Änderung der finanziellen Lage ersichtlich ist. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet, da die Rechtsvertretung zugewiesen und bereits vom Bund entschädigt wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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