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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender mit PTBS nach Dublin-Überstellung in die Niederlande: Nichteintreten bestätigt, keine Verletzung von Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
25.08.2026
Geschäftsnummer
F-5070/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 AMM-VO Art. 36 AMM-VO Art. 43 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Ein aus dem Sudan stammender Asylsuchender stellte am 23. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 2. Juni 2026 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat daraufhin nicht auf das Gesuch ein und verfügte die Wegweisung in die Niederlande. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Niederlanden tätlich angegriffen worden, habe dort keine adäquate medizinische Versorgung für seine posttraumatische Belastungsstörung erhalten und müsse ausserhalb eines Camps in einem Zelt leben. Neu brachte er vor, sein Leben sei in den Niederlanden gefährdet, da eine Person an der sudanesischen Botschaft Oppositionelle überwache und deren Namen an sudanesische Behörden weiterleite. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht, auf sein Asylgesuch einzutreten oder zumindest individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren und medizinischer Versorgung einzuholen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung in die Niederlande. Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Niederlande gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 2. Juni 2026 gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind.

Die Beschwerdegründe beschränken sich gemäss Art. 43 Abs. 1 AMM-VO auf die Prüfung, ob die Überstellung zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Das Gericht hielt fest, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für eine solche Gefahr gibt. Die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die damit verbundenen psychischen Beschwerden erschienen selbst unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen nicht derart schwerwiegend, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in den Niederlanden die erforderliche medizinische Behandlung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht. Auch das neu vorgebrachte Argument bezüglich der sudanesischen Botschaft blieb unsubstantiiert. Da die Niederlande als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich bei allfälligen Bedrohungen an die zuständigen niederländischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen Asylsuchenden ein Recht ein, den zuständigen Staat frei zu wählen.

Die Eventual- und Subeventualbegehren auf Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung oder Einholung individueller Zusicherungen wurden als unsubstantiiert und unbegründet abgewiesen. Zwar war die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung unvollständig, da sie die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO nicht ausdrücklich aufführte; dem Beschwerdeführer erwuchs daraus jedoch kein Nachteil. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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