Asylgesuchsteller aus Georgien: Nichteintreten und Wegweisung nach Deutschland mangels Gesundheitsgefahr (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 08.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-6102/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein georgischer Staatsangehöriger stellte am 27. Juli 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Gemäss Eurodac-Datenbank hatte er zuvor bereits mehrfach in Deutschland, Frankreich, Dänemark und der Schweiz um Asyl ersucht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) gewährte ihm am 6. August 2026 rechtliches Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Deutschland unzufrieden gewesen zu sein, keine Arbeitsbewilligung erhalten zu haben und Angstzustände sowie Schlafstörungen zu leiden. Die deutschen Behörden bestätigten am 24. August 2026 die Rücknahme des Beschwerdeführers. Das SEM trat daraufhin mit Verfügung vom 25. August 2026 nicht auf das Asylgesuch ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass Deutschland gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO für das Asylverfahren zuständig ist und keine ernstlichen Gründe für eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO vorliegen. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, einschliesslich seiner Angaben zu Ängsten und Schlafstörungen, rechtsprechungskonform gewürdigt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe eine Erkrankung erwähnt, reichen keine entsprechenden Befunde zu den Akten; selbst bei Vorliegen einer Infektion wäre die notwendige Behandlung in Deutschland möglich. Deutschland ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung bereitzustellen. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung vorenthalten würde. Zudem besteht weder nach der AMM-VO noch nach anderen völkerrechtlichen Bestimmungen ein Recht auf freie Wahl des zuständigen Staates. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das Gericht nicht auf das Asylgesuch ein und ordnet die Wegweisung nach Deutschland gemäss Art. 44 AsylG an. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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