Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 29a AsylV

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender mit Analvenenthrombose und Epididymitis muss nach Slowenien zurückkehren: Dublin-Verfahren zulässig, humanitäre Ausnahme nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gegeben (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
11.09.2019
Geschäftsnummer
F-4514/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein algerischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits in Griechenland, Slowenien und Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, und erklärte Slowenien gemäss Dublin-III-VO für zuständig. Die slowenischen Behörden stimmten der Übernahme zu. Der Beschwerdeführer wandte ein, er leide unter gesundheitlichen Problemen – darunter Analvenenthrombose, Epididymitis und eine bevorstehende Leistenhernieoperation – und habe in Slowenien Rassismus und Gewalt erlebt, weshalb eine Rückkehr unmenschlich sei. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltlicher Rechtspflege und Verzicht auf Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Slowenien zu überstellen. Es stellte fest, dass der Fingerabdruckabgleich mit Eurodac zweifelsfrei belegte, dass der Beschwerdeführer zuvor in Slowenien Asyl beantragt hatte, und dass Slowenien der Übernahme ausdrücklich zugestimmt hatte; damit war die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gegeben. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten und ernsthaften Gründe vor, die auf systemische Schwachstellen im slowenischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen hindeuteten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK mit sich bringen würden; seine allgemeinen Aussagen zum Rassismus und zur Gewalt reichten hierfür nicht aus. Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass Slowenien ihm die erforderliche medizinische Versorgung verweigern würde: Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichten Slowenien zur Notversorgung und zur Behandlung schwerer physischer und psychischer Erkrankungen, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verpflichtung verletzt würde. Sein aktueller Gesundheitszustand – Analvenenthrombose, Epididymitis und eine geplante Leistenhernieoperation – entsprach nicht den strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 3 EMRK, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtsprechung zu Paposhvili gegen Belgien definiert wurden; er befand sich weder in einem terminalen Stadium noch drohte ihm bei einer Überstellung eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder erheblicher Lebensverkürzung. Zudem hatte das SEM den Sachverhalt korrekt erhoben und keinen Ermessensmissbrauch begangen, als es auf die Anwendung der humanitären Klausel nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verzichtete. Damit blieb Slowenien der zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO, und das SEM durfte gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingreifen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der zuvor angeordnete Vollzugsstopp fiel mit diesem Urteil weg.

Das Urteil verdeutlicht die hohe Beweislast, die ein Asylsuchender trägt, um eine Dublin-Überstellung aufgrund gesundheitlicher Gründe zu verhindern: bloße Diagnosen und geplante Operationen reichen nicht aus; vielmehr ist ein konkretes, ernsthaftes und dokumentiertes Risiko einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegend verschlechternden Verschlechterung im Zielstaat erforderlich. Es bestätigt zudem die restriktive Handhabung der humanitären Ausnahme nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 durch das Bundesverwaltungsgericht nach der Asylgesetzrevision 2014.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide