Rechtskräftig Verurteilter wird im konnexen Verfahren gegen Mitbeteiligten als Zeuge vernommen: Einvernahme als Zeugin zulässig, da kein Selbstbelastungsrisiko mehr besteht (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 162 und 178 lit. f StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 97 · ATF 144 IV 97 · DTF 144 IV 97
- Datum
- 15.02.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 IV 97
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 11 StPO Art. 141 StPO Art. 178 StPO Art. 1 ZGB
Zusammenfassung
X. wurde wegen Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde C. als Zeugin vernommen, obwohl sie bereits in einem getrennten Verfahren rechtskräftig wegen des gleichen Sachverhalts verurteilt worden war. X. rügte in seiner Beschwerde, C. hätte gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftsperson vernommen werden müssen, weil sie in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt gewesen sei; ihre Befragung als Zeugin sei daher unverwertbar und führe mangels weiteren Beweises zum Freispruch.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass C. am 24. September 2015 rechtskräftig wegen des gleichen Sachverhalts verurteilt worden war, weshalb sie zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme im Verfahren gegen X. nicht mehr "beschuldigt" im Sinne von Art. 178 lit. f StPO war. Der Wortlaut dieser Norm setzt eine laufende Beschuldigung voraus, die nach rechtskräftigem Urteil entfällt. Zudem besteht nach rechtskräftiger Verurteilung kein Interessenkonflikt mehr zwischen der Wahrheitspflicht als Zeugin und dem Schutz vor Selbstbelastung, weil gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO eine erneute Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist. Das Schutzbedürfnis für C. entfällt daher, und ihre Einvernahme als Zeugin ist zulässig. Das Bundesgericht ergänzte diese Gesetzeslücke analog zu Art. 162 ff. StPO. C. steht zudem weiterhin das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 StPO zu, falls ihre Aussage sie strafrechtlich belasten könnte. Die Entscheidung beruht auf Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 162 StPO, Art. 178 lit. f StPO und Art. 169 Abs. 1 StPO. Die Kosten wurden nicht gesondert behandelt. Das Urteil klärt erstmals umfassend die prozessuale Stellung eines rechtskräftig Verurteilten im konnexen Verfahren und stellt klar, dass die Einvernahme als Zeuge grundsätzlich zulässig ist.
Regeste
Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Regeste Art. 162 et 178 let. f CPP; qualité en laquelle une personne ayant fait l'objet d'un jugement entré en force intervient dans une procédure séparée. Une personne qui a fait l'objet, à l'issue d'une procédure distincte, d'un jugement entré en force à raison des faits à élucider ou de faits en relation avec ceux-ci doit en principe être entendue en qualité de témoin, les art. 162 ss CPP étant appliqués par analogie (consid. 2 et 3). Regesto Art. 162 e 178 lett. f CPP; posizione processuale dopo una condanna definitiva pronunciata nell'ambito di un procedimento disgiunto. La persona condannata in via definitiva nell'ambito di un procedimento disgiunto per il reato da elucidare o in rapporto con quest'ultimo deve in linea di principio essere interrogata in qualità di testimone in applicazione analogica degli art. 162 segg. CPP (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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