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Justizze. Art. 17 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Marokkanischer Asylsuchender nach Erstgesuch in Bulgarien: Nichteintreten und Wegweisung nach Bulgarien bestätigt, Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
24.03.2023
Geschäftsnummer
D-1554/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 29a AsylV Art. 18 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 37 VGG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein marokkanischer Staatsangehöriger beantragte am 21. Februar 2023 in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits am 26. Januar 2023 in Bulgarien und am 12. Februar 2023 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Nach einem Dublin-Gespräch am 1. März 2023 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben und schilderte Missstände in Bulgarien, darunter Überbelegung und Mäusekot im Essen. Das SEM forderte Bulgarien am 1. März 2023 zur Wiederaufnahme auf; Bulgarien erklärte sich am 13. März 2023 dazu bereit. Mit Verfügung vom 14. März 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung sowie die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 in Bulgarien seinen ersten Asylantrag gestellt hat, innerhalb eines Monats von dort kommend in die Schweiz eingereist ist und Bulgarien seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO anerkannt hat. Damit ist Bulgarien gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Obwohl die Aufnahmebedingungen in Bulgarien Mängel aufweisen, fehlen konkrete und ernsthafte Hinweise darauf, dass systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen. Die Schweiz geht davon aus, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Flüchtlingskonvention grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die EU-Aufnahmerichtlinie umsetzt. Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, hat lediglich allgemeine Vorwürfe über schlechte Behandlung in Bulgarien vorgebracht, ohne konkrete und ernsthafte Hinweise zu liefern, die die Vermutung der Rechtsstaatlichkeit widerlegen könnten. Daher besteht kein Grund für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO oder nach Art. 29a Abs. 3 AsylV. Der Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Buchstabe b AsylG ist daher rechtmäßig, ebenso die Wegweisung nach Bulgarien im Einklang mit Art. 44 AsylG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien bei Erstgesuchen in Drittstaaten und verdeutlicht die hohe Beweislast für die Widerlegung der Vermutung der Rechtsstaatlichkeit eines Dublin-Staates – bloße Berichte über Missstände reichen nicht aus, wenn sie nicht konkret, ernsthaft und geeignet sind, systemische Defizite nachzuweisen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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