Gesetzesartikel
Art. 87 AsylG – Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise
1 Entscheid, in dem Art. 87 AsylG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.