Gesetzesartikel
Art. 86 AsylG – Sonderabgabe auf Vermögenswerten
1 Entscheid, in dem Art. 86 AsylG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.