Asylsuchender mit Knieverletzung und psychischen Problemen wird nach Deutschland zurückgeführt: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 19.06.2019
- Geschäftsnummer
- F-2831/2019
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 3 VO Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender aus Y._______ stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, in Deutschland sei er medizinisch unzureichend behandelt worden, habe Diskriminierung durch Mitbewohner erlebt und fürchte dort Übergriffe sowie eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, Deutschland sei nach der Dublin-III-Verordnung zuständig, und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Anwendung der humanitären Klausel sowie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort 2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde, was nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Deutschlands begründet. Die deutschen Behörden hatten das Übernahmeersuchen des SEM am 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich gutgeheissen. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mit sich bringen würden. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und einer schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörde, an die sich der Beschwerdeführer bei konkreten Bedrohungen wenden könnte. Auch die medizinischen Bedenken des Beschwerdeführers – insbesondere zu Knieproblemen, Magenbeschwerden, Depressionen und Alkoholabhängigkeit – rechtfertigten keine Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr, da Deutschland gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten und der Beschwerdeführer in Deutschland bereits medikamentös behandelt wurde. Die Nichtanwendung der humanitären Klausel nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 durch das SEM war nicht zu beanstanden, da das Gericht nach der Asylgesetzrevision 2014 lediglich prüfen darf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt erhoben und seinen Ermessensspielraum genutzt hat – was hier der Fall war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt, weil die Begehren aussichtslos waren. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die enge Prüfungsschwelle für die Anwendung der humanitären Klausel nach der 2014 erfolgten Einschränkung der Gerichtskompetenz bekräftigt und klarmacht, dass medizinische Einzelbedenken ohne Nachweis systemischer Defizite in Deutschland nicht ausreichen, um die Dublin-Zuständigkeit zu verneinen.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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