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Justizze. Art. 4 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Ukrainische Mutter und Sohn erhalten keinen vorübergehenden Schutz wegen valabler Schutzalternative in Frankreich (Art. 4 AsylG)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
E-8184/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29 VwVG Art. 35 VwVG

Zusammenfassung

Eine ukrainische Staatsangehörige und ihr minderjähriger Sohn beantragten am 9. August 2024 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Beide hatten sich bereits von 2022 bis 2023 in Frankreich aufgehalten und dort einen Schutzstatus erhalten, der jedoch später erloschen war. Nach einer vorübergehenden Rückkehr in die Ukraine reisten sie erneut aus und stellten in der Schweiz ein neues Schutzgesuch. Das SEM lehnte die Gesuche am 27. November 2024 ab, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden machten geltend, der französische Schutzstatus sei endgültig erloschen, es liege keine Rückübernahmezusage vor und der Sohn leide an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zudem rügten sie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das SEM sowie die Zumutbarkeit der Wegweisung angesichts sexueller Belästigungen in Frankreich und familiärer Bindungen in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich ab. Gestützt auf Art. 4 AsylG i.V.m. der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 prüfte das Gericht, ob eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat besteht. Da die Beschwerdeführenden zwischen dem 24. Februar 2022 und ihrer Einreise in die Schweiz in Frankreich einen dem Schweizer Status S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel besassen, liegt ein hinreichender Anknüpfungspunkt vor. Trotz des aktuellen Fehlens eines gültigen Titels ist Frankreich aufgrund der EU-Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 weiterhin verpflichtet, vorübergehenden Schutz zu gewähren; dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027. Eine Reaktivierung oder Neubeantragung des Status ist daher mit hinreichender Gewissheit möglich. Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden zudem visumsfrei nach Frankreich einreisen.

Die Rüge einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 6 AsylG und Art. 12 VwVG wird verworfen. Das SEM musste weder bei den französischen Behörden nachfragen noch eine Rückübernahmezusicherung einholen, da die rechtliche Verpflichtung Frankreichs zur Schutzgewährung aktenkundig und offensichtlich war. Auch das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG wurde nicht verletzt, da die Verfügung die massgeblichen Tatsachen und Erwägungen nachvollziehbar darlegte.

Hinsichtlich der Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG stellt das Gericht fest, dass der Vollzug nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich ist. Völkerrechtliche Hindernisse gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK liegen nicht vor, da Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich erfüllt. Die Zumutbarkeit wird gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG vermutet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes sind nicht so gravierend, dass eine ernste und unwiederbringliche Verschlechterung drohte; Frankreich verfügt über die notwendige medizinische Infrastruktur. Sexuelle Belästigungen begründen keine Unzumutbarkeit, da Frankreich als Rechtsstaat funktionierende Schutzmechanismen bietet. Familiäre Bindungen zu einer Person im Kanton D. fallen nicht unter den Kernbereich von Art. 8 EMRK, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

Trotz der Abweisung der Sache wird den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, da zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung das massgebliche Koordinationsurteil BVGer D-4601/2025 noch nicht ergangen war und die Aussichtslosigkeit ex ante nicht gegeben war. Entsprechend wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Dem Rechtsvertreter MLaw Bülent Zengin wird gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 12 VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 1'094.50 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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