Ukrainerin mit deutschem Vor-Schutzstatus: Kein vorübergehender Schutz S in Schweiz wegen valabler Alternative in Deutschland (Art. 4 AsylG)
- Datum
- 01.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-5504/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG
Zusammenfassung
Eine ukrainische Staatsangehörige beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), welche ihr den vorübergehenden Schutz verweigerte und die Wegweisung nach Deutschland anordnete. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor bereits einen Schutzstatus in Deutschland erhalten, diesen aber durch Ausreise verloren. Sie machte geltend, dass eine Rückkehr nach Deutschland unzumutbar sei, da sie dort keine Unterstützung erhalten habe und ihre psychische Gesundheit beeinträchtigt sei. Zudem berief sie sich auf das Wohl ihrer Kinder, die beim Vater in der Ukraine leben. Das SEM stützte die Abweisung auf das Subsidiaritätsprinzip und verwies auf die Möglichkeit der Reaktivierung des Schutzstatus in Deutschland.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland.
Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar grundsätzlich die Kriterien für den Schutzstatus S gemäss der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025, da sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnte. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ist sie jedoch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil für sie eine valable Schutzalternative in Deutschland besteht. Trotz des aktuellen Fehlens eines gültigen deutschen Aufenthaltstitels ist hinreichende Gewissheit gegeben, dass Deutschland gestützt auf die verlängerte EU-Richtlinie 2001/55/EG (gültig bis März 2028) erneut vorübergehenden Schutz gewähren würde. Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin zudem visumsfrei in den Schengen-Raum und damit nach Deutschland einreisen. Ihre pauschalen Vorbringen zu früheren Schwierigkeiten in Deutschland vermögen die Vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs in einen EU-Staat nicht zu widerlegen. Da Deutschland über ein adäquates Sozial- und Gesundheitssystem verfügt, stehen auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden einer Wegweisung nicht entgegen. Eine Prüfung des Kindeswohls entfällt, da die Kinder nicht Verfahrensbeteiligte sind und sich freiwillig beim Vater in der Ukraine aufhalten. Die Beschwerde wurde im summarischen Einzelrichterverfahren als offensichtlich unbegründet behandelt.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten von CHF 1'000 auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ukrainische Mutter mit kranken Sohn: Kein Schutz S wegen valabler Alternative in Portugal/Tschechien, Wegweisung vollziehbar (Art. 4, 66 Abs. 1, 69 Abs. 4 AsylG)
- Ukrainerin mit tschechischem Schutzvisum: Vorübergehender Schutz verweigert, valable Schutzalternative in Tschechien bejaht (Art. 4 AsylG)
- Georgischer Staatsbürger aus Abchasien erhält keinen vorübergehenden Schutz: Sichere Rückkehr nach Georgien trotz Gesundheitsproblemen zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Verweigerung vorübergehenden Schutzes wegen valabler Schutzalternative in Tschechien trotz Gehörlosigkeit (Art. 4 AsylG)
- Ukrainischer Ehegatte erhält vorübergehenden Schutz als Familienangehöriger trotz fehlendem gemeinsamen Gesuch (Art. 4 und 66 Abs. 1 AsylG)
- Ukrainische Familie mit deutschem Schutztitel: Vorübergehender Schutz in Schweiz verneint wegen valabler Schutzalternative in Deutschland (Art. 4 AsylG)
- Ukrainerin mit früherem spanischem Schutzstatus: Vorübergehender Schutz verweigert wegen valabler Schutzalternative (Art. 4 AsylG)
- Verweigerung vorübergehenden Schutzes wegen valabler Schutzalternative in Tschechien: Beschwerde abgewiesen (Art. 4 AsylG)