Ukrainische Mutter mit kranken Sohn: Kein Schutz S wegen valabler Alternative in Portugal/Tschechien, Wegweisung vollziehbar (Art. 4, 66 Abs. 1, 69 Abs. 4 AsylG)
- Datum
- 07.09.2026
- Geschäftsnummer
- E-2895/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine ukrainische Staatsangehörige beantragt gemeinsam mit ihrem minderjährigen, chronisch kranken Sohn vorübergehenden Schutz (Status S) in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnt das Gesuch ab und ordnet die Wegweisung nach Portugal bzw. Tschechien an, da die Familie dort bereits Schutzstatus erhalten hatte. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten auf diese Status verzichtet und eine Rückkehr sei wegen der Erkrankung des Kindes sowie der Kriegssituation unzumutbar. Sie rügen zudem eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das SEM bezüglich der Reaktivierbarkeit der ausländischen Schutztitel.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes und die Anordnung der Wegweisung ab. Gestützt auf Art. 4 und Art. 66 Abs. 1 AsylG prüft das Gericht, ob eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat besteht. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführenden zwischen Februar 2022 und ihrer Einreise in die Schweiz in Tschechien und Portugal über Schutzstatus verfügten, die dem Schweizer Status S gleichwertig sind. Trotz eines erklärten Verzichts und der zeitweiligen Rückkehr in die Ukraine bleibt die Verpflichtung dieser EU-Staaten zur Schutzgewährung gemäss EU-Richtlinie 2001/55/EG bestehen; eine Reaktivierung oder Neugewährung des Schutzes ist daher hinreichend gewiss, ohne dass es einer Rückübernahmezusicherung bedarf.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 69 Abs. 4 AsylG verneint das Gericht Hindernisse. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit gegenüber EU-Staaten wird nicht widerlegt. Weder die medizinische Notlage des Sohnes noch das Kindeswohl stehen einer Rückkehr entgegen, da Portugal und Tschechien über adäquate medizinische Infrastrukturen und Sozialsysteme verfügen und eine Trennung der Familie nicht droht. Auch die Möglichkeit der Einreise wird bejaht, da den Beschwerdeführenden die Beschaffung neuer Reisepässe bei der ukrainischen Vertretung zugemutet werden kann. Da keine Verletzung von Art. 5 AsylG oder anderen völkerrechtlichen Normen ersichtlich ist, ist der Vollzug zulässig, möglich und zumutbar.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gewährt das Gericht den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung. Zwar ist die Beschwerde materiell unbegründet, doch waren die Rechtsfragen zur Reaktivierung von Schutzstatus im Zeitpunkt der Einreichung noch nicht abschliessend geklärt, sodass die Aussichtslosigkeit ex ante nicht gegeben war. Der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird hingegen abgewiesen, da die Beschwerdeschrift rechtsgenüglich selbst verfasst wurde und ein Beistand angesichts des Direktentscheids einen Leerlauf darstellen würde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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